Sehr geehrte Ratsuchende,
dieses Verhalten der Hausverwaltung ist so nicht hinnehmbar.
Ansprechpartner ist jedoch der Vermieter. Die Hausverwaltung kann nur dann direkt in Anspruch genommen werden, wenn es direkte vertragliche Vereinbarungen gibt. In der Regel bestehen diese aber nicht.
Hier sollten Sie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter geltend machen:
Für die Nichtnutzung der Terrasse liegt der Anteil zwischen 5 und 15% (LG Berlin, MM 1986, 327; AG Bonn, WuM 1986, 212
).
Hinsichlich des Baulärms liegt der Anteil zwischen 22 und 30% (LG Hannover, WM 1986,311; AG Hamburg, WM 9/91, S. VII).
Berechnet wird von der Brutto (Warm-)miete.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 06.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
06.07.2009 | 19:01
Kann ich das im Nachhinein beanspruchen, das hat vor 1-2 Wochen angefangen? Denn den Beitrag für den Monat habe ich schon bezahlt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.07.2009 | 19:03
Das wird in diesem Fall möglich sein, da mit den Arbeiten ja einfach begonnen worden ist. Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich.