Ich liste mal Daten hintereinander auf, da es um Verjährung geht, hoffe, es wird so übersichtlicher. 11/2001 Volljährigkeit Kind/ich 24.9.03 Bescheinigung des Jugendamtes über einen rückständigen Unterhalt von ca. 5 Jahren an mich 24.9.05 nach einigen mündlichen Aufforderungen vorher und einem Treffen erfolgte schriftliche Aufforderung per Einschreiben an meinen Vater, die rückständige Summe zu zahlen 26.10.05 Brief vom Vater, er behauptet, er hätte keine Rückstände und wenn, dann ist das verjährt 19.12.2005 Ich sende die Bescheinigung vom Jugendamt mit Auftrag zur Zwangsvollstreckung über das AG an zuständigen Gerichtsvollzieher 31.12.2005 Antwort vom Gerichtsvollzieher, er benötigt vollstreckbaren Titel, Bescheinigung des Jugendamtes ist kein Titel, muss Urteil durch Rechtsnachfolgeklausel umschreiben lassen 18.10.06 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels aus dem Scheidungsurteil 13.10.2007 Zweiter Auftrag zur Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgegenklage läuft, Anwalt meines Vaters behauptet, der rückständige Unterhalt wäre verjährt 21.12.2007 Beschluss des AG, Zwangsvollstreckung wird bis zum Erlass des Urteils eingestellt. U.a. wird angegeben, der Anspruch wäre verjährt oder verwirkt Frage/n: Stimmt die Aussage des AG im Beschluss?