Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach Art. 229
§ 6 Absatz 4 EGBGB.
Zitat:(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
Sie können sich also auf § 196 BGB berufen.
Die Verjährung kann durch Verhandlungen gehemmt werden. § 203 BGB .
Ob die Umstände, die bisher die Auseinandersetzung verhindert haben, auch Verhandlungen über die Erfüllung des Vermächtnisses beinhalten, kann auf Grund der angegebenen Informationen nicht festgestellt werden.
Nach § 205 BGB ist die Verjährung auch gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn mit dem Vermächtnisnehmer vereinbart wurde, dass das Vermächtnis erst nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erfüllen ist.
Die Verjährung wäre durch Rechtsverfolgung gehemmt, wenn also eine Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses eingereicht worden wäre. § 204 BGB .
Nach § 212 BGB würde die Verjährung neu beginnen, wenn der Schuldner den Anspruch anerkannt hätte.
Das die Immobilie benutzt wird, ist jedoch kein Hemmungsgrund.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen