A hat Ihrer Tochter B am 15.07.2006 die Immobilie UUU mittels notariellem Übergabevertrag übergeben.
A hat noch eine weiteren Abkömmling (Tochter D).
Im notariellen Vertrag ist u.a. folgendes geregelt:
B schuldet D zur Gleichstellung einen Betrag von 30.000,00 Euro. Dieser Betrag wird am 30.09.2006 zu Zahlung fällig und ist bis dahin unverzinslich; im Verzugsfall gilt die gesetzliche Regelung. Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung der B wird nicht gewünscht. Ebenso wird eine dingliche Sicherstellung der 30.000,00 Euro, auf das D ein eigenes Forderungsrecht zusteht, nicht gewünscht.
D verzichtet im beschränkten Umfang auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlass Ihrer Mutter A, und zwar in der Weise, dass die mit diesem Übergabevertrag übertragene Immobilie UUU bei der Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche nicht zum Nachlass der A gehörend angesehen werden.
A nimmt den o.a. beschränken Pflichtteilsverzicht der D an.
Frage:
B schuldet D aus dem o.a. Vertrag ja 30.000,00 Euro. Wann hätte die Verjährung begonnen und welche Verjährungsfrist (also wieviele Jahre) ist hier anwendbar, wenn B nicht bezahlt hätte und D keine Maßnahmen ergriffen hätte, die die Verjährung unterbrechen oder hemmen??
Für die Angaben von Rechtsgrundlagen (Paragraphen, Urteile) wäre ich sehr dankbar
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Verjährung der Forderung am 31.12.2006 begonnen hat.
Der von Ihnen geschilderte Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
.
Dies läuft drei Jahre.
Der Ausgleichanspruch wäre somit am 01.01.2011 verjährt.
Anhaltspunkte für eine längere Verjährungsfrist liegen hier nicht vor, da es sich bei dem dargestellten Anspruch nicht um einen deliktischen Anspruch oder um einen Anspruch aus Rechten an einem Grundstück handelt.
Sofern also B gegenüber dem Anspruch der D die Einrede der Verjährung erhebt, dürfte der Anspruch der B nicht mehr durchsetzbar sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Rückfrage vom Fragesteller28. November 2011 | 23:34
Sehr Herr Bade,
damit ist § 197 Abs. 1 Nr.2 (30-jährige Verjährung bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen) hier nicht einschlägig?
Mit freundlichen Gruessen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. November 2011 | 07:11
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Nach Art 229
, § 23 Abs. 1 EGBGB
gilt die regelmäßige Verjährungsfrist auch für Ansprüche, die vor dem 01.01.2010 entstanden sind und noch nicht verjährt waren.