Sehr geehrter Ratssuchender,
die Antwort auf Ihre Frage findet sich in § 204 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. und Abs. 2 BGB:
"Die Verjährung wird gehemmt durch [...] die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren."
"Die Hemmung [...] endet sechs Monate nach der [...] Beendigung des [...] Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt."
Der Anspruch wäre ohne Verjährungshemmung mit Ablauf des 31.12.2024 verjährt gewesen.
Durch den Mahnbescheid wurde der Verjährungslauf gehemmt. Letzte Verfahrenshandlung war am 8.6.2024.
Damit endet die Hemmung mit Ablauf des 8.12.2024.
Die sechs Monate Hemmung kommen 2025 noch hinzu.
Der Anspruch verjährt damit erst mit Ablauf des 30.06.2025, wenn nicht der Anspruch noch rechtzeitig begründet bzw. der weitere Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird.
Verjährung tritt nicht automatisch sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung ein, weil die Hemmung noch in der normalen Verjährungsfrist endete. In Ihrem Fall verschiebt sich die Verjährung nach hinten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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