(<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/747.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 747 BGB: Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände">§ 747 BGB</a>) oder kann sich ein Gläubiger bei einem Schaden der ihm entstanden am Haus der Erbengemeinschaft ist auch an für ein Mitglied direkt halten und diesen verklagen ? ... Der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/747.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 747 ZPO: Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass">§ 747 ZPO</a> sagt dazu nur das wenn Ansprüche gegen den Nachlass bestehen, hier direkt gegen alle Mitglieder vorgegangen werden muss, allerdings sagt der Paragraph aus meiner Sicht nichts darüber, ob eine Forderung gegen die Erbengemeinschaft und der späteren Einforderung für ein Verfahren auch beliebig gewechselt werden kann, es also möglich ist, die Forderung nicht als Wirkung der Erbengemeinschaft zu betrachten, sondern direkt als ursächlich beim privaten Miteigentümer anzusehen? ... Wenn zB einem Dritten an einem Haus der Erbengemeinschaft was passiert ( etwa Ziegel beschädigt Auto am Bürgersteig durch Sturm o.ä) und die Erbengemeinschaft muss zahlen, kann der Geschädigte sich direkt an nur einen Erben halten bzw kann er diesen auch direkt ( privat ) verklagen, sozusagen unter Umgehung der Erbengemeinschaft also als wenn in Fällen wie sozusagen der eine Miterbe alleine einen Schaden verursacht also sozusagen direkt verantwortlich wäre oder ist es so, dass Dinge die ja aus der Erbengemeinschaft erwachsen sind, hinterher bei der Eintreibung der Forderung einen Titel auf beide Miteigentümer benötigen.