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Bürgschaft vererbbar ?

| 13. September 2016 13:30 |
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Erbrecht


Beantwortet von


15:09

Guten Tag,

folgende Situation:
Unser Vater ist schwer erkrankt, wir müssen mit dem Schlimmsten rechnen.
Deshalb möchte wir vorher unter uns eine Rechtssicherheit herstellen, was das Erbe und dessen Verteilung betrifft.

Der Vater möchte, dass alle Kinder (5) zu gleichen Teilen erben. Hierüber sind sich alle Kinder einig.

Es existiert ein Haus im Eigentum des Vaters, welches zwar abgezahlt ist, aber zum Teil als Sicherheit eines noch nicht vollständig getilgten Kredites dient, welchen der Vater einem der Kinder zur Verfügung gestellt hat.
Weiterhin hat der Vater persönlich für einen zweiten Kredit gebürgt, welcher demselben Kind noch zusätzlich zur Verfügung gestellt wurde.

Frage:
Ist das durch die Kredite begünstigte Kind verpflichtet, den Restbetrag des hypothekarisch abgesicherten Kredites mit seinem Erbanteil zu verrechnen und falls der Erbanteil dazu nicht reicht, entsteht dann ein Anspruch der Erbengemeinschaft gegenüber dem Kind?

Was passiert mit der persönlichen Bürgschaft für den 2. Kredit?
Wird diese vererbt, muss die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger dann zahlen, falls das Kind den Kredit nicht tilgen kann und die Bank die Bürgschaft fordert?
Entsteht für diesem Fall automatisch ein Ausgleichsanspruch der Erbengemeinschaft gegenüber diesem Kind?

13. September 2016 | 13:57

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

von gesetzeswegen ist die Erbverteilung unter Kindern gleichmäßig verteilt.

zu Ihren Fragen:

Ist das durch die Kredite begünstigte Kind verpflichtet, den Restbetrag des hypothekarisch abgesicherten Kredites mit seinem Erbanteil zu verrechnen und falls der Erbanteil dazu nicht reicht, entsteht dann ein Anspruch der Erbengemeinschaft gegenüber dem Kind?

Die Erbengemeinschaft tritt vollständig in die Rechte und Pflichten des Erblassers sein. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass das durch den Kredit begünstigte Kind auch weiterhin die Raten zahlen muss, allerdings nicht an die Erbengemeinschaft, sondern an die Bank. Insofern kann die Erbengemeinschaft auch nichts abziehen, solange das Kind seinen Kreditverpflichtungen nachkommt.

Falls diesem irgendwann nicht mehr so sein sollte, und die Erbengemgemeinschaft aufgrund der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, so besteht dann der Ausgleichsanspruch, der dann auch mit dem Erbteil verrechnet werden kann.

Was passiert mit der persönlichen Bürgschaft für den 2. Kredit?
Wird diese vererbt, muss die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger dann zahlen, falls das Kind den Kredit nicht tilgen kann und die Bank die Bürgschaft fordert?

Korrekt, da auch die Bürgschaft weiter fortbesteht und die Verpflichtung daraus dann die Erbengemeinschaft trifft.

Entsteht für diesem Fall automatisch ein Ausgleichsanspruch der Erbengemeinschaft gegenüber diesem Kind?

Korrekt. Dieser kann dann durchgesetzt werden, indem auch die Ansprüche aus der Erbengemeinschaft von den Miterben gepfändet werden können.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2016 | 14:04

Danke für die Antwort.
Ein Frage noch:

Was passiert, wenn das Haus verkauft wird, aber die Kredite noch nicht getilgt ist?
Die Bank wird dann sicherlich vom Kaufpreis den Restbetrag von der Gemeinschaft fordern, ist dann ebenfalls ein interner Ausgleichsanspruch gegeben und gilt das für beide Kredite?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2016 | 15:09

v

Ergänzung vom Anwalt 13. September 2016 | 15:13

Sehr geehrter Fragesteller,

der Kreditvertrag läuft trotzdem weiter, unabhängig des Verkaufes.
Die Bank kann im Falle des Verkaufes auch nicht mehr fordern, als im Kreditvertrag vereinbart. Insofern hat ein Verkauf ebenfalls keinerlei Auswirkungen auf den Vertrag.

Es ist von der Erbengemeinschaft stets ein Ausgleichsanspruch vorhanden, sofern diese im Rahmen der Bürgschaft in Anspruch genommen werden, allerdings auch nur dann. Das gilt dann ebenfalls für den zweiten Kredit.

Fazit: Es laufen alle Kreditverträge unverändert weiter. Sollte die Erbengemeinschaft dann wegen Zahlungsausfalles in Anspruch genommen werden, besteht jeweils ein interner Ausgleichsanspruch.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. September 2016 | 15:40

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