Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine umfassende Beratung wird vorliegend in diesem Rahmen nicht möglich sein, daher möchte ich versuchen Ihnen einen kurzen Überblick über die entscheidenden Fragen zu geben. Im Weiteren sollten Sie sich bzgl. der weiteren Vorgehensweise ausführlich anwaltlich beraten lassen.
Die Kinder erben neben einem Ehegatten ½ des Nachlasses. Die Kinder teilen sich diese Hälfte je zu gleichen Teilen. Falls kein Ehegatte vorhanden ist, werden die Kinder Alleinerben. Sie teilen sich das gesamte Erbe je zu gleichen Teilen.
Dies gilt nur sofern unter den Ehegatten eine Zugewinngemeinschaft bestand.
Grundbuch:
Nach § 3032 BGB
ist der hälftige Miteigentumsanteil des Vaters am Haus sowie dessen Eigentum an den Garagen gemeinschaftliches Vermögen der Erben geworden. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Deshalb kann im Grundbuch die Erbengemeinschaft eingetragen werden.
Der Nachlass ist ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen, das vom sonstigen Vermögen der einzelnen Miterben getrennt ist. Nach § 2038 BGB
steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zu. Nach § 2040 BGB
können Miterben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Daher kann nicht jeder Erbe selbst über seinen Anteil verfügen. (Dies gilt auch für die Mieteinahmen der letzten 4 Jahre). Erst nach einer Auseinandersetzung kann jeder Erbe über seinen Anteil frei verfügen.
Ein Auskunftsanspruch bzgl. der Konten der Erbengemeinschaft steht jedem Mitglied der Erbengemeinschaft zu.
Eine Änderung des grundbuichs ist nicht zwingend erforderlich und im Erbfall gebührenfrei. Die Änderung kann nur gemeinschaftlich beantragt werden (ggf. mit Vollmacht).
Eine Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein nur mittels eines Testaments erfolgen, da vorliegend kein Testament vorhanden ist wird der Erbschein benötigt. Dieser kann von jedem Erben gesondert beantragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Diese Antwort ist vom 08.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Erst nach einer Auseinandersetzung kann jeder Erbe über seinen Anteil frei verfügen
Was versteht man rechtlich unter einer "Auseinandersetzung" in diesem Zusammenhang?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Eine Erbauseinandersetzung ist die Aufteilung des gesamten Erbes unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:
1. Die Teilung in Natur
Der gemeinschaftliche Gegenstand muss sich in gleichartige Teile zerlegen lassen, die den Quoten der Miterben entsprechen. Hauptanwendungsfall ist die Aufteilung von Geld, gleichartigen Wertpapieren oder Forderungen, die auf eine teilbare Leistung gerichtet sind, z.B. Bankguthaben.
2. Unteilbare Gegenstände
Häufiger Anwendungsfall unteilbarer Gegenstände sind mit einem Gebäude bebaute Grundstücke. Die Erben haben keinen Anspruch auf eine Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum und die Übertragung einzelner Wohnungen. Sofern zur Erbengemeinschaft unteilbare Gegenstände gehören, müssen die Gegenstände veräußert werden. Dies kann - soweit sich die Erben einig sind - durch freihändigen Verkauf geschehen. Einigen sich die Erben nicht, findet ein Zwangsverkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf und bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung ("Teilungsversteigerung") statt (§§ 2042 Abs. 2
, 753 Abs. 1 S. 1 BGB
).
3. Teilungsvertrag
Die Erben einigen sich vertraglich über die konkrete Aufteilung des Nachlasses und schließen zu diesem Zweck einen Teilungsvertrag. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieses Vertrags sind die Erben frei, sie können von den Auseinandersetzungsvorschriften der §§ 2042 ff. BGB
abweichen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt