Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe seit dem 16.08.2002 für meinen Sohn in Bremen eine Wohnung angemietet, der Vermieter hat vor einigen Jahren durch Verkauf der Wohnung gewechselt. Seinerzeit habe ich einen Formularmietvertrag unterschrieben, der mich in §14,2 zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wie folgt: "Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere in den Küchen oder Kochnischen, in Bädern / Duschen spätestens alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, in Fluren, Dielen spätestens alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen spätestens alle 7 Jahre." Außerdem ist unter §20 "Sonstige Vereinbarungen" u. a. ergänzt worden: "Bei Auszug ist die Wohnung renoviert (Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen) abzuliefern."