Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Angaben berücksichtigend kann ich Ihnen folgende Auskünfte unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Einsatzes an die Hand geben:
I.
Eine Vereinbarung auf Mieterhöhung im Mietvertrag ist gerichtlich so nicht durchsetzbar. Sie können aber versuchen, über örtlich ansässige Hausverwaltungen, Makler oder auch über die Gemeindeverwaltung vorläufige Einschätzungen des Marktpreises schriftlich zu erhalten, um einen möglichen Anspruch aus § 558a
Abs. 1 BGB
zu realisieren. Solche Nachweise wären, sofern diese stichhaltig sind, vor Gericht zunächst von der Gegenpartei zu widerlegen.
Unabhängig davon sollten Sie Ihrem Mieter darlegen, dass seine Argumentation nicht ausreichend ist, da die als Vergleichswohnung angegebenen Objekte von der Lage her und aufgrund der sonstigen wertbildenden Faktoren nicht vergleichbar sind.
II.1
Die inflationsbedingte Wertminderung hätten Sie schon zuvor vertraglich berücksichtigen müssen, etwa in Form einer Staffelmiete nach § 557a
BGB oder einer Indexmiete nach § 557b
BGB.
II.2.
Nachdem Sie mitteilen, dass die Investitionen insgesamt eher dem Erhalt als der Modernisierung gedient haben, sehe ich hier wenig Spielraum für die Geltendmachung relevanter Ansprüche.
§ 559 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich können Sie aber natürlich schon aufgrund der getätigten Investitionen und Ihres anscheinend vertragsgemäßen Verhaltens eine gute Verhandlungsposition erreichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend und verständlich beantworten und verweise ansonsten zunächst auf die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt