Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grund des geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie nachfolgend dargestellt. Vorher möchte ich Sie darauf hinweisen, dass auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung Ihres Falles dessen Bearbeitung hier in keinem Verhältnis zu Ihrem Einsatz steht und es daher auch in Ihrem Interesse liegen sollte einen Anwalt direkt zu beauftragen. Hier kann nur ein erster grober Überblick gegeben werden.
1. Wer erbt welche Anteile
Sofern das Testament Ihres Vaters wirksam ist und Sie nicht bedacht wurden, haben Sie wahrscheinlich einen sog. Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 Abs. 1 BGB
. Dieser dürfte jedoch nicht gem. § 2333 BGB
ausgeschlossen sein. Der Pflichtteil entspricht 50% des gesetzlichen Anspruchs also hier 25 % der Erbmasse - denselben Anteil erbt Ihre Schwester. Der Rest (50%)würde zu gleichen Teilen den Enkelkindern zustehen. Da hier eine Erbengemeinschaft bestehend aus den 3 Enkeln besteht und Sie als Pflichtteilserbe kein Mitglied dieser Erbengemeinschaft werden, haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung Ihres Pflichtteils gegen die Erbengemeinschaft. Auch dazu sollten Sie sich ggf. anwaltlich beraten lassen.
2. Wirksamkeit der Hypothek
Die Hypothek ist, da sie im Grundbuch eingetragen ist, grundsätzlich wirksam. Da Sie streng akzessorisch mit der zugrunde liegenden Forderung verbunden ist, also nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung aus dem Darlehensvertrag tatsächlich geschuldet ist, kann es im Streitfall tatsächlich auf die Frage ankommen, ob das Darlehen tatsächlich ausgezahlt wurde. Sofern dies durch Quittungen belegt ist, wird es nicht einfach sein dies zu bestreiten. Hier wäre jedoch auch eine genaue Prüfung des Sachverhalts erforderlich. Vorliegend wäre Schuldner der Darlehensforderung wohl die Erbengemeinschaft.
Die hypothekarische Belastung des Grundstücks bleibt im Erbfall bestehen und führt ggf. zu einer Verringerung des Verkaufswerts wenn Sie nicht gelöscht wird / werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Antwort
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