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Buchhypothek bei Erbfall

22. Juni 2013 13:23 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Monaten ist mein Vater (ich hatte die letzten 15 Jahre leider keinen Kontakt mehr und ein schlechtes Verhältnis) verstorben.

Er hinterlässt als Erbschaft ein Haus mit Verkehrswert von 400.000 €.

Auf das Haus besteht eine Eintragung über eine Buchhypothek in Höhe von 200.000 €. Diese ist aus einem Darlehensvertrag des verstorbenen Vaters (Darlehnsnehmer) mit seiner Enkelin (eine meiner Töchter) entstanden.

Im Testament "besteht" der Vater auf die ausschließliche Erbverteilung des Hauses auf die 3 Enkelkinder (meine 3 Töchter). Ich und meine Schwester sind im Testament nicht bedacht.

Darüberhinaus zweifle ich den Darlehnsvertrag meiner Tochter mit meinem verstorbene Vater an. Ich gehe davon aus, dass dieser als "Scheinvertrag" zur Schmälerung der Erbmasse geschlossen wurde, jedoch nie eine Leistung erbracht wurde.

Für mich ergeben sich nun folgende Fragen:

- Zum Darlehensvertrag bestehen Quittungen zwischen meiner Tochter und meinem Vater, welche die Darlehnszahlung "bestätigen". Reicht dies aus oder muss der Geldfluss per Bankauszug/Auskunft bestätigt sein? Laut Vertrag wurde das Darlehen als Barzahlung (Monatlich 1.500 € über die vergangenen 11 Jahre geleistet). Ich kann mir nicht vorstellen, woher meine Tochter monatlich diesen Betrag zur Verfügung hatte.

- Ist die Buchhypothek "rechtmäßig" und wie wirkt sie sich auf die Erbverteilung aus?

- Wer erbt welche Anteile (Ich und Meine Schwester, sowie die 3 Enkelkinder)? Es gibt keine weiteren Familienangehörigen meines verstorbenen Vaters.

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Mit den besten Grüßen
N.J.

Einsatz editiert am 22.06.2013 13:26:46

22. Juni 2013 | 14:26

Antwort

von


(111)
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grund des geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie nachfolgend dargestellt. Vorher möchte ich Sie darauf hinweisen, dass auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung Ihres Falles dessen Bearbeitung hier in keinem Verhältnis zu Ihrem Einsatz steht und es daher auch in Ihrem Interesse liegen sollte einen Anwalt direkt zu beauftragen. Hier kann nur ein erster grober Überblick gegeben werden.

1. Wer erbt welche Anteile
Sofern das Testament Ihres Vaters wirksam ist und Sie nicht bedacht wurden, haben Sie wahrscheinlich einen sog. Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 Abs. 1 BGB . Dieser dürfte jedoch nicht gem. § 2333 BGB ausgeschlossen sein. Der Pflichtteil entspricht 50% des gesetzlichen Anspruchs also hier 25 % der Erbmasse - denselben Anteil erbt Ihre Schwester. Der Rest (50%)würde zu gleichen Teilen den Enkelkindern zustehen. Da hier eine Erbengemeinschaft bestehend aus den 3 Enkeln besteht und Sie als Pflichtteilserbe kein Mitglied dieser Erbengemeinschaft werden, haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung Ihres Pflichtteils gegen die Erbengemeinschaft. Auch dazu sollten Sie sich ggf. anwaltlich beraten lassen.

2. Wirksamkeit der Hypothek
Die Hypothek ist, da sie im Grundbuch eingetragen ist, grundsätzlich wirksam. Da Sie streng akzessorisch mit der zugrunde liegenden Forderung verbunden ist, also nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung aus dem Darlehensvertrag tatsächlich geschuldet ist, kann es im Streitfall tatsächlich auf die Frage ankommen, ob das Darlehen tatsächlich ausgezahlt wurde. Sofern dies durch Quittungen belegt ist, wird es nicht einfach sein dies zu bestreiten. Hier wäre jedoch auch eine genaue Prüfung des Sachverhalts erforderlich. Vorliegend wäre Schuldner der Darlehensforderung wohl die Erbengemeinschaft.

Die hypothekarische Belastung des Grundstücks bleibt im Erbfall bestehen und führt ggf. zu einer Verringerung des Verkaufswerts wenn Sie nicht gelöscht wird / werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt


Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

ANTWORT VON

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