Hallo, ich hätte gerne eine Auskunft bzgl. der Gültigkeit der Abgeltungsklausel in meinem Mietvertrag. ... Unter den "sonstigen Vereinbarungen" befindet sich dann die Abgeltungsklausel mit folgendem Wortlaut: Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen nach § 17 des Mietvertrages, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung zu zahlen (Abgeltung). Die Höhe dieser Abgeltungszahlung bemisst sich nach der Zeit, die seit Übergabe der Mieträume oder seit der letztmaligen Ausführung der Schönheitsreparaturen vergangen ist und errechnet sich üblicherweise wie folgt: Jeweils für abgelaufene zwölf Monate seit Übergabe der Mieträume oder letztmaliger Ausführung Schönheitsreparaturen zahlt der Mieter von den in dem Kostenvoranschlag für die jeweiligen Räume ausgewiesenen Kosten für Küche, Bäder und Duschen ein Drittel, Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten ein Fünftel und Andere Nebenräume ein Siebtel Dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses die nach Maßgabe der tatsächlichen Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit handwerksgerecht ausführt oder ausführen lässt.