Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zunächst einmal mein Beileid zum Tod ihres Vaters.
Bei der Pflicht zur Renovierung bzw. zum Ausführen der Schönheitsreparaturen sehe ich Sie in einer guten Rechtsposition.
Nach ihrer Schilderung und den zitierten Regelung entfällt eine Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen gleich aus mehreren Gründen:
Es ist zwar grundsätzlich zulässig die Pflicht zu Schönheitsreparaturen dem Mieter zu übertragen, aber die Rechtsprechung hat dazu eine Vielzahl von Regeln aufgestellt die es zu beachten gilt, ansonsten ist die Übertragung unwirksam und der Vermieter hat keinen Anspruch auf die Durchführung.
Zunächst muß eine Schönheitsreparatur fällig sein, dies ist auch in der o.g. Regelung so geregelt („…….soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erforderlich werden.")
Nach 5 Jahren ist eine Schönheitsreparatur normalerweise nicht fällig, es ist ein Irrglaube der Vermieter, daß eine Wohnung im gleichen Zustand zurückzugeben ist wie bei der Anmietung.
Wenn die Schönheitsreparatur nicht fällig ist, entfällt bereits aus diesem Grund eine Pflicht sie auszuführen.
Darüber hinaus ist auch die von Ihnen hier zitierte Regelung als vom Vermieter verwendete Formularklausel von der Rechtsprechung bereits als unwirksam angesehen worden.
Die folgende Klausel ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam: „Bei Auszug muss die Wohnung mit weißer Wand und Deckenfarbe zurückgeben werden."
Der BGH sieht eine Formularklausel die dem Mieter das Streichen eines einzelnen Farbtons wie z.B. Weiß vorschreibt, als unzulässige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Mieters an.
Schließlich ist auch die vorgeschriebene Ausführung durch einen Fachbetrieb unwirksam, es muß dem Mieter vorbehalten bleiben die Schönheitsreparatur selbst auszuführen. Auch dieser Passus ist nach der Rechtsprechung unwirksam.
Daher ist die von Ihnen zitierte Regelung nach der Rechtsprechung des BGH zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wegen unzulässiger Ausgestaltung der Regelung insgesamt unwirksam, mit der Folge, daß Sie bei Auszug keine Pflicht haben eine Schönheitsreparatur durchzuführen.
Sie haben demzufolge generell nur die Pflicht die Wohnung besenrein zu übergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Könnten Sie die Verweise auf die konkreten BGH-Urteile ergänzen, auf die Sie sich beziehen?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bzgl. der Unwirksamkeit einer Klausel die weiße Farbe vorschreibt können Sie sich auf das Urteil des BGH Az. VIII ZR 198/10 beziehen.
Bzgl. der Unwirksamkeit einer Klausel die die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch eine Fachfirma vorschreibt können Sie sich auf das Urteil des BGH Az. VIII ZR 294/09 beziehen.
Der Vermieter kann daher wie erwähnt keine Schönheitsreparaturen verlangen, sondern nur besenreine Rückgabe der Wohnung.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt