Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Eine Begleitperson bei einer Kinderrehabilitationsmaßnahme ist ein Elternteil oder eine andere Bezugsperson, die mit der Krankheit vertraut ist. Die Begleitperson muss dabei nicht identisch mit dem Antragssteller zu sein.
Hinsichtlich der angefragten Lohnausfallkosten der Begleitperson gilt, dass der bei einer Begleitperson, die ein Kind begleitet, der entstehende Verdienstausfall in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erstattet wird, sofern bei der Begleitperson kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag, in welchem insbesondere die medizinische Erforderlichkeit der Begleitperson dargelegt wird.
Eine Anrechnung von Urlaub auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation erfolgt nicht (mehr), wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dies ist zwischenzeitlich im § 10 des Bundesurlaubgesetzes aufgenommen worden.
Für (ggf. weitere) Fragen können Sie sich auch an die dafür eingerichteten Servicestellen der Rentenversicherung des Saarlandes wenden. Diese kann Ihnen vor Ort insbesondere dabei helfen, ob Ihre vorhandenen Unterlagen bereits ausreichend sind oder ggf. weitere Unterlagen, Angaben oder Anträge notwendig sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Guten Abend,
zur Beantwortung hätte ich dann noch eine Frage:
Muss mein Mann seinen Urlaub für die Reha des Kindes nun nehmen oder nicht? Mein Mann wird ja nicht rehabilitiert. Er hat für den Rehazeitraum des Kindes keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weder nach nach Bundesurlaubsgesetz noch nach Tarifvertrag. Er nimmt unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Pflege seiner behinderten Tochter.
Und an die Servicestellen der Rentenversicherung des Saarlandes kann ich mich leider nicht wenden. Die verweisen mich immer an den entsprechenden Sachbearbeiter. Der allerdings hat mir schon soviele Halbwahrheiten genannt, nicht wirklich Auskunft gegeben, (in einigen Sachen hat er einfach gelogen, könnte man auch sagen), dass ich es vorgezogen habe, hier die Frage einzustellen.
MfG
M.B.
Wenn Ihr Mann vom Arbeitgeber unbezahlte Freistellung erhält, ist es im ersten Schritt nicht notwendig, Urlaub zu nehmen.
Vielmehr stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, bezahlten Urlaub zu nehmen. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn der Verdienstausfall nicht erstattet wird.
Dieser wird einer Begleitperson auf Antrag (!) in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erstattet, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und die Begleitung medizinisch erforderlich ist. Beachten Sie, dass es sich dabei um einen separaten Antrag handelt.
Für die konkrete Auskunft und Beratung - auch für diese Antragsstellung - sind dabei sowohl Servicestelle, als auch Sachbearbeiter zuständig. Ihre Anmerkungen zu nicht erfolgten oder widersprüchlichen Auskünften kann ich dabei nachvollziehen. Sie sollten allerdings beachten, dass sowohl Servicestelle, als auch Sachbearbeiter genau für diese Tätigkeiten vorhanden sind und letztendlich auch die erste Entscheidung treffen. Für die Zukunft sollten Sie derartiges grundsätzlich schriftlich verlangen, um ggf. später den entsprechenden Nachweis führen zu können.
Selbstverständlich können Sie hier Ihre Fragen stellen. Dabei gilt jedoch immer zu beachten, dass hier nur anhand Ihrer Schilderungen eine Antwort auf eine konkrete Frage erfolgen kann. Eine umfassende Bearbeitung Ihres Falles kann mangels Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes leider selten erfolgen, so dass auch eine abschließende Beurteilung immer unter gewissem Vorbehalt erfolgen muss. Unter „praktischen“ Erwägungen kann sich aus meiner Erfahrung zudem anbieten, sich mit dem Sachbearbeiter „auf seine Art zu einigen“ und bei Problemen dort entsprechenden Druck auszuüben, als zu früh die rein rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, und diese sodann (über den leider zeitlich zumeist längeren) gerichtlichen Weg durchzufechten. Letztendlich wird dieser Sachbearbeiter tatsächlich den Bescheid erst einmal erlassen oder nicht, was ggf. auch für zukünftige Fälle gilt. Im Falle einer sich abzeichnenden Auseinandersetzung sollte dagegen frühzeitig eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeigeführt und ggf. ein Anwalt vor Ort mit der weiteren Interessenswahrnehmung beauftragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt