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Pflichtteil Tochter

| 12. Mai 2011 11:42 |
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Erbrecht


Beantwortet von


14:00

Meine Mutter ist verstorben. Ich bin das einzige Kind. Laut meinem Vater haben er und meine Mutter sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmt, erbt er also alles, ich erbe erst nach seinem Tod, was noch übrig bleibt ( so sei es laut meinem Vater festgelegt). Zur Zeit habe ich Bankvollmachten, auch über den Tod meiner Mutter hinaus. Es sind größere Bankguthaben und ein Reihenhaus vorhanden, das meinem Vater allerdings bereits zur Hälfte gehört. Empfehlen Sie, ein Treuhandkonto einzurichten über einen Notar zum Beispiel, auf das der mir ungefähr zustehende Pflichtteilsbetrag auf meine Veranlassung hin bereits jetzt bis zur erbrechtlichen Klärung beim Nachlaßgericht eingezahlt wird. Es steht zu befürchten, dass mein Vater den Betrag nicht überweißen wird und ich gerichtlich vorgehen müsste. Wie geht so ein Procedere vor sich? Muss eventuell ein Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung veranlasst werden. Über ein Treuhandkonto könnte das Verfahren meines Erachtens vielleicht vereinfacht werden. Wie sieht es weiterhin aus, wenn mein Vater später Schenkungen an andere Personen vornimmt, denn laut seiner Aussage bin ich ja Nacherbin nach ihm. Kann er diese Nacherbschaft durch Schenkungen an Dritte umgehen?

12. Mai 2011 | 12:29

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst sollten Sie Ihren Vater bitten Ihnen das Testament zu kopieren um den vollständigen Inhalt des Testamentes zu kennen. Sollte er sich weigern, erhalten Sie über das Nachlassgericht eine Kopie des Testamentes.

Dies ist auch deshalb notwendig, da Sie einerseits schildern, dass Ihr Vater Alleinerbe geworden ist andererseits aber davon schreiben, dass Sie Nacherbin sind. Da durch diese Begriffe unterschiedliche rechtliche Konstellationen bezeichnet werden, kann dies für Ihr weiteres Vorgehen wichtig sein, was genau im Testament steht.

Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Ihr Vater Alleinerbe geworden ist und nicht Vorerbe und Sie Nacherbe.

Als Tochter haben sie einen Pflichtteilsanspruch. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruchs des Nachlass.

Diesen können Sie direkt gegen Ihren Vater geltend machen indem Sie ihn zunächst auffordern, Auskunft über den Wert des Nachlass zu geben. Danach können Sie den Pflichtteil beziffern und fordern. Kommt Ihr Vater der Aufforderung nach Auskunft oder Zahlung nicht nach, können Sie diese Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.

Anspruch auf Sicherung des Pflichtteilsanspruchs in Form eines Treuhandkontos o.ä. haben Sie nicht. Ebenfalls dürfen Sie Ihre Vollmacht nicht dazu nutzen, Ihren Pflichtteilsanspruch zu sichern.

Wenn Sie Ihren Pflichtteil nicht fordern, umfasst die Erbschaft im Erbfall Ihres Vaters sein dann aktuelles Vermögen. Hat er das geerbte Vermögen von Ihrer Mutter an Dritte weitergegeben oder ausgegeben, ist es nicht mehr Teil des Nachlass Ihres Vaters. Hat Ihr Vater allerdings innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tode Schenkungen an Dritte vorgenommen, könnten Sie unter Umständen Ansprüche gegen die Beschenkten auf Zahlung eines Geldbetrages haben. Dies bedarf jedoch ein ausführlichen Prüfung.

Ich rate Ihnen, wenn Ihnen das Testament vorliegt, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung des Testamentes, der Beratung über Risiken bei der Durchsetzung oder Sicherung Ihrer Ansprüche und , wenn gewollt, zur Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche zu beauftragen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2011 | 12:49

Der Wortlaut soll laut meinem Vater sein:
"Unser gesamter Besitz geht an den überlebenden Partner. Nach unserem beider Tod geht alles, was übrig bleibt, an unsere Tochter und dann an unsere Enkel. "
Meine Mutter hat mir allerdings kurz vor Ihrem Tod noch einen handschriftlichen Brief übergeben, der allerdings keine Unterschrift und kein Datum trägt, in dem Sie mich bittet, das vorhandene Geld unter allen zu verteilen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2011 | 14:00

Sehr geehrte Fragestellerin,

sollte das Testament nur aus genau diesen beiden Sätzen bestehen, scheint eine befreite Vor- und Nacherbfolge angeordnet worden zu sein. D.h. Ihr Vater würde zunächst Erbe, kann das Erbe nach seinem Willen verwenden und nach seinem Tod werden Sie Erbe und können ebenfalls das Erbe nach Ihrem Willen verwenden. Nach Ihrem Tod werden Ihre Kinder das Restvermögen erben.

Ob dies von Ihrer Mutter so gewollt war, kann durch Testamentsauslegung gerichtlich festgestellt werden.

Ist ein Testament unklar formuliert oder bietet es Anlass zu Zweifeln, was der Erblasser gewollt hat oder entstehen durch neue oder vom Erblasser nicht beachtete rechtliche oder tatsächliche Konstellationen planwidrige Lücken im Testament, ist das Testament auszulegen.

Dazu wird das vorhandene Testament danach beurteilt, was der Erblasser tatsächliche wollte. Dazu können auch über das Testament hinaus gehende Willensbekundungen des Erblassers oder auch frühere Testamente herangezogen werden.

Ist eine Auslegung damit nicht möglich, da der tatsächliche Wille dadurch nicht festgestellt werden kann, ist der mutmaßliche Wille zu erforschen. Dieser muss sich wenigstens andeutungsweise aus dem Testament ergeben.

Ist auch dies, z. Bsp. durch eine planwidrige Lücken im Testament, nicht möglich, muss der hypothetische Wille des Erblassers festgestellt werden. Dabei muss die Frage beantwortet werden: Welchen Inhalt hätte das Testament, das der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des ursprünglichen Testaments angefertigt hätte, wenn er Kenntnis von den rechtlichen oder tatsächlichen Umständen gehabt hätte.

Sollte sich ergeben, dass Sie als Nacherbe eingesetzt worden sind, können Sie die Nacherbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, da Sie als Nacherbe kein Pflichtteilsanspruch hätten.

Aufgrund der Komplexität Ihres Falles, rate ich Ihnen dringend dazu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2011 | 12:47

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Mai 2011
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