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Richterwillkür- altes oder neues WEG

| 16. Februar 2010 18:15 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


15:34

In einer WEG- Schadensersatzforderung hatte mein Anwalt im Dez 06 ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Zum 01.07.07 wurde das WEG FFG auf ZPO umgestellt. Gemäss § 62 sollten alle bis dahin "anhängigen" Rechtsstreitigkeiten nach altem Recht abgehandelt werden. In der Sache fällte dann im Jan 08 das AG ein "Urteil" mit der Begründung, die Akten vom Mahngericht seien erst am 02.07.07 dort eingegangen.
Gegen das Urteil inhaltlich und die Anwendung der ZPO haben wir beim LG sofortige Beschwerde eingereicht. Das LG hat jetzt die Klage als unbegründet und unzulässig abgewiesen, ohne Zulassung einer Revision.
Nach Auskunft der damaligen Bundesjustizministerin Zypries, war es eindeutiger Wille des Gesetzgebers, alle bis dahin anhänigen WEG Verfahren nach dem alten Recht abzuwickeln um Unsicherheiten zu vermeiden.
Ist das Verhalten der Gerichte verfassungskonform ?
Wie kann ich mich gegen die Abweisung wehren ?
Welche Kanzlei wäre ggfs bereit gegen die Richter wehren z.B.
wegen Rechtsbeugung § 839 BGB ?

16. Februar 2010 | 18:41

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.)Ist das Verhalten der Gerichte verfassungskonform ?

Die Frage , ob ein Verhalten oder eine Entscheidung verfassungskonform ist oder nicht wird dann relevanter, wenn Verfassungsrecht, also insbesondere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind . Welche solcher Rechte hier verletzt worden sind, geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ganz hervor und könnte nur dann abschließend beurteilt werden, wenn der ganze Vorgang bekannt ist, insbesondere Akteneinsicht genommen worden ist.

Unterstellt es würde tatsächlich eine Rechtsbeugung vorliegen, wäre dies gem. § 339 StGB zwar grundsätzlich mit Strafe bedroht, würde aber nicht unbedingt die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Entscheidung(en) des Gerichts/der Gerichte zwangsläufig zur Folge haben.

Anhand Ihrer Schilderung kann ich zumindest kein verfassungswidriges Verhalten der Gerichte - die Frage nach der allgemeinen Rechtsmäßigkeit einmal dahingestellt- erkennen.

Erhaben insoweit recht, ist das nach der Übergangsvorschrift des § 62 WEG für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder in Zwangsversteigerungssachen oder für die bei einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370 ) geänderten Vorschriften des III. Teils dieses Gesetzes (also des WEG) sowie die des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

Dies müsste bei Ihnen auch der Fall sein, wenn bereits im Jahre 2006, also vor dem 1.6.2007 das Verfahren bei Gericht anhängig gemacht wurde. Sollte es so sein, hätte das Gericht in der Tat nach altem Recht ausurteilen müssen.


Zu 2.)Wie kann ich mich gegen die Abweisung wehren ?

Sie könnten natürlich eine sog. Gegendarstellung beim Landgericht (sog. formloser Rechtsbehelf) bringen bzw. eine Dienstaufsichtsbeschwerde einleiten. Erfolgversprechender wird es aber voraussichtlich sein eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen- Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 544 ZPO .

In diesem Zusammenhang ist vor allem zu beachten, dass die Nichtzulassungsbeschwerde fristgebunden ist.

Gem. § 544 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nämlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 die Nichtzulassungsbeschwerde voraussetzt, dass die Revisionssumme den Betrag von 20.000 Euro übersteigt, vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO .

Zu 3.)Welche Kanzlei wäre ggfs. bereit gegen die Richter wehren z.B. wegen Rechtsbeugung § 839 BGB ?

Natürlich müsste vollumfänglich zunächst geprüft werden, ob dieser Vorwurf überhaupt gerechtfertigt ist. Hierfür wäre natürlich eine Kanzlei prädestiniert, die sich auf Schadensersatz bzw. Amtshaftung spezialisiert hat.

Eine solche Kanzlei kann Ihnen mit Sicherheit die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer nennen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2010 | 09:07

Der LG Richter hat in der psoydo Verhandlung -30min, davon 25 min
Richtervortrag- unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Frage altes oder neues Recht nicht interessiere, weil es primär um Schadensersatz gehe, der sowieso nach der ZPO abgehandelt hätte werden müssen.
Es handelt sich aber um eine WEG Sache, bei der z.B. die WE er
zu den von mir in Abrede gestellten Zahlungen Beschlüsse gefasst haben.
Ist die willentliche Missachtung von geltendem Recht durch das Gericht dann also kein Zuwiderhandeln gegen die Verfassung ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2010 | 15:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank Ihre Nachfrage, wie ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sofern es sich um eine wie WEG-Angelegenheit gehandelt hat, wäre der bereits von ihnen schon zitierte § 62 WEG definitiv einschlägig gewesen. Sollte das Gericht dieses wissentlich übersehen haben, stellt dies einen Verstoß gegen geltendes Recht dar. Ob gar einer Rechtsbeugung vorliegt vermag ich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts leider nicht abschließend zu beurteilen, theoretisch wäre es zumindest denkbar.

In Ihrem Fall liegt voraussichtlich die Verletzung so genannten einfachen Rechts (also Verletzung von Rechtsnormen, die in der Normenhierarchie unter dem Grundgesetz stehen) und nicht von Verfassungsrecht vor.

Jedenfalls kann ich keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Verfahrensgrundsätze (wie etwa den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder den Anspruch auf den gesetzlichen Richter) oder auch keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte erkennen. Es ist natürlich nicht ausgeschlossen das in Ihrem Fall Grundrechte verletzt wurden, dazu müsste man aber den kompletten Fall kennen.

Die Verletzung so genanntem einfachen Recht macht eine Angelegenheit/Entscheidung aber (noch)nicht verfassungswidrig, sodass aus diesem Grunde beispielsweise nicht das BVerfG zur Überprüfung angerufen werden könnte.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich es bedauere Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß von der verschneiten Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2010 | 17:24

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