Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern die Zahlung nachweislich fristgerecht eingegangen ist, können Ihnen die nachfolgenden Kosten nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Ob und aus welchem Grund die Gegenseite nun falsch gebucht hat, liegt nicht bei Ihnen.
Der Vollständigkeit halber weise ich daraufhin, dass Sie im Falle einer Gesamtschuld (gemeinsam unterschriebener Mietvertrag, etc.) dem Gläubiger gegenüber für die gesamte Summe verpflichtet sind.
Lediglich im Verhältnis zu Ihrem Exmann haben Sie dann Anspruch auf Freistellung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten.
Leider sind Ihre Ausführungen zu den Mahnverfahren etwas ungenau. Gerne können Sie im Rahmen der kostenlosen Nachfrage noch einmal genauere Daten angeben (Mahnbescheid gegen wen und woraus? Wann ergangen? Zweites Mahnverfahren: Mahnbescheid gegen wen und woraus? Sind die Mahnbescheide ergangen? Wurde Widerspruch eingelegt? Sind Vollstreckungsbescheide ergangen?).
Ich rate Ihnen sich mit der Gegenseite zunächst einmal in Verbindung zu setzten und die Angelegenheit zu erörtern. Sofern man von Ihnen nur die hälfte der Schuld und der Kosten verlangt hat, haben Sie ja Ihre Schuldigkeit getan.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Vielen lieben Dank schon einmal für die Antwort.
Zu dem zweiten Mahnverfahren kann ich ihnen sagen das ich lediglich aus der Antwort des Rechtvertreters schließe das es sich um ein zweites Mahnverfahren handelt. Davon war mir bis heute nichts bekannt. Also keine Mahnbescheide, kein Widerspruch, kein Vollstreckungsbescheid. Ich bin bis zu der heutigen Antwort eigentlich davon ausgegangen dass es sich nach wie vor um das erste Mahnverfahren handelt.
Zum ersten Mahnbescheid, nach Augleich des Mietkontos bekam ich im Februar 2006 eine Forderungsaufstellung da ich mich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand befunden hatte, hatte ich die Hälfte der Forderungsaufstellung zu zahlen, dies wurde eben auch fristgerecht beglichen. Weitere Mahnungen erfolgten nicht. Dieser Bescheid wurde sowohl meinem zukünftigen Exmann als auch mir zugestellt.
Zu dem Teil meines zukünftiges Exmannes kann ich keine Auskunft geben, dies scheint aber auch nicht Gegenstand dieser erneuten Forderung zu sein.
Die Angelegenheit kann mir aus unerfindlichen Gründen von der Gegenseite nicht erörtert werden. *müde lächel*
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich verweise kurz auf das vorgesagte. Sofern es sich um eine Gesamtschuld handelt, müssten Sie gegenüber dem Gläubiger für die gesamte Schuld einstehen, haben aber einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Gesamtschuldner.
Da Sie angeben, dass kein Mahnbescheid (unter einem Mahnbescheid ist stets der gerichtliche Mahnbescheid zu verstehen) erlassen wurde (durch das zuständige Mahngericht), handelt es sich wohl nur um eine einfache Mahnung des gegnerischen Anwaltes. Bitte überprüfen Sie ob das zutreffend ist.
Sie sollten schriftlich Auskunft über die Anspruchsgrundlage (weshalb wird dieser Betrag gefordert) verlangen. Sofern Ihnen diese nicht erteilt wird, so würde ich an Ihrer Stelle auch mit Hinweis hierauf nicht zahlen.
Handelt es sich entgegen der Annahme um einen gerichtlichen Mahnbescheid, so überprüfen Sie, ob der Anspruch begründet sein könnte. Haben Sie hier Ihre Zweifel, so müssten Sie innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen.
Bei Problemen können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -