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Verjährungsfrist - Uebernahme Verpflichtung des AG bzgl. Selbstbehalt der PKV

| 25. Februar 2025 18:03 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin Privat-Krankenversichert. Mein PKV-Tarif sieht einen Selbstbehalt pro Jahr in Höhe von € 600.- vor. Den Selbstbehalt schöpfe ich in meinem Alter natürlich immer voll aus. Wenn dies der Fall ist bezahlt mir mein Arbeitgeber diesen Anteil bei Nachweis.

Nun stellt sich folgende Situation:

In den letzten Jahren habe ich komplett vergessen, diesen Selbstbehalt (oder besser die komplette Ausschöpfung) bei meinem Arbeitgeber einem großen Konzern anzugeben. Dem Arbeitgeber ist dieser Selbstbehalt bekannt, da es in den Dokumenten benannt ist, die ich bei meinem Arbeitgeber einreiche. Leider hat mich weder der Arbeitgeber an eine mögliche Ausschöpfung erinnert, noch verschickt die Krankenkasse automatisch bei Ausschöpfung eine Bescheinigung. Daher das Problem, dass ich die Möglichkeiten der Einreichung einer Ausschöpfung des Selbstbehaltes bei meinem Arbeitgeber in den letzten Jahren komplett vergessen habe.
Das habe ich nun für die letzten Jahre nachgereicht. Das Ergebnis: für 2024 hat mein Arbeitgeber den Selbstbehalt „eingegeben". Ich erhalte jeden Monat in 2025 zusätzlich 50 € AG Zuschuss, so dass dann bis Dezember 2025 insgesamt 600 € erstattet werden.
Für die Jahre davor gibt es keine Rückerstattung und mein Arbeitgeber hat mir die Auskunft gegeben, das zum Thema Selbstbehalt im Rahmen der PKV eine gesetzliche Ausschlussfrist von nur 3 Monaten gilt. Daher nur die Zahlung bezüglich des letzten Jahres 2024.

Meine Frage: welche Verjährungsfristen gelten für die zurückliegenden Jahre bezogen auf meinen Fall. Gelten tatsächlich die von meinem Arbeitgeber genannten 3 Monate oder unterliegt dieses Thema einer längeren Verjährungsfrist (z.B. einer zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB).

Was sind die Verjährungsfristen und kann bis wann kann ich rückwirkend Beiträge für die Vergangenheit zurückfordern (bis zu welchem Jahr, wenn die 3 Monate nicht gelten).

25. Februar 2025 | 18:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall handelt es sich um die Rückforderung von Arbeitgeberzuschüssen zu Ihrem privaten Krankenversicherungsbeitrag, die Sie aufgrund der Ausschöpfung des Selbstbehalts geltend machen möchten. Die Frage der Verjährung solcher Ansprüche richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfristen, sofern keine speziellen Regelungen bestehen.



Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich Ansprüche aus den letzten drei Jahren geltend machen können, sofern Sie nicht bereits Kenntnis von der Möglichkeit der Geltendmachung hatten und diese versäumt haben.



Die von Ihrem Arbeitgeber genannte Ausschlussfrist von drei Monaten könnte sich auf interne Regelungen oder tarifvertragliche Bestimmungen beziehen, die jedoch nicht die gesetzliche Verjährungsfrist ersetzen, es sei denn, es gibt eine spezifische vertragliche Vereinbarung, die eine solche Frist vorsieht. Ohne eine solche spezifische Regelung bleibt es bei der dreijährigen Verjährungsfrist nach BGB.



Daher sollten Sie prüfen, ob es in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem eventuell anwendbaren Tarifvertrag eine spezielle Regelung gibt, die eine kürzere Frist vorsieht. Wenn nicht, können Sie grundsätzlich für die letzten drei Jahre rückwirkend die Erstattung des Selbstbehalts von Ihrem Arbeitgeber verlangen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 26. Februar 2025 | 13:22

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