Strafzahlung bei unverlangter Werbemail im Zusammenhang mit Hamburger Brauch
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Hintergrund ist, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vor 4 Jahren abgegeben wurde, aber die Angabe einer konkreten Vertragsstrafe (ich hatte 2.500,00 EUR pro Verstoss gefordert) wurde durch den sogenannten Hamburger Brauch ersetzt, d.h. der Gläubiger (Ich) setze nunmehr eine Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen fest, der Schuldner weisst die Forderung zurück, und der Gläubiger klagt.