Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung der Angaben in Ihrer dringlichen Anfrage gehe ich zuerst konkret auf die nummerierten Punkte ein:
zu 1.
Das Vorgehen des Kollegen ist wirklich etwas fragwürdig und scheint die Vermeidung von Kosten nicht zum Ziel zu haben. Insbesondere wenn zuerst eine (kostenlose) Abmahnung des Gegners selbst versendet wird, später aber noch durch ein Anwaltsschreiben "nachgelegt" wird. Aus juristischer Sicht ist dies aktuell nicht direkt zu monieren, denn Sie haben leider nach der ersten Information nicht vollständig richtig reagiert: Zwar haben Sie die Rechtsverletzung selbst beendet, dennoch wurde der Unterlassungsanspruch nicht durch eine ausreichende Unterlassungserklärung ausgeräumt, wozu Sie nun "netterweise" von dem Kollegen aufgefordert wurden. Daher für die Zukunft (und für die Mitlesenden) der generelle Rat:
a) Informieren Sie sich sofort (optimal: anwaltliche Beratung)
b) Beenden Sie Rechtsverletzung
c) Geben Sie eine Unterlassungserklärung ab
Auf diesem Weg fallen für Sie dann nur die Kosten der Beratung an, nicht die eines Anwaltes der Gegenseite, der zu diesem Zeitpunkt dann noch nicht tätig geworden ist. Zwar sind dann noch Schadenersatzansprüche zu prüfen, aber die haben mehr Zeit und deren Streitwert ist weitaus geringer als der eines Unterlassungsanspruches - und die Anwaltskosten errechnen sich grundsätzlich in Abhängogkeit des Streitwertes.
Das der Kollege sowohl per Email als auch per Brief Sie anschreibt dient zur nachvollziehbaren Aufforderung zur Unterlassung bzw. Abgabe der Unterlassungserklärung. Der Mailzugang ist rechtlich noch immer nicht gleichwertig zu einem Brief zu sehen. Und gleichzeitig wurde "vermieden", dass Sie vor der anwaltlichen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben.
zu 2.
Grundsätzlich sind die MFM-Empfehlungen mit den Zuschlägen für die unberechtigte Nutzung und die fehlende Urhebernennung gerichtlich anerkannt. Dennoch kann auch die MFM-Empfehlung immer in verschiedenen Ausrichtungen gelesen werden, so z.B. bei der Art und Dauer der Verwendung. Geht man von dem dort genannten Wert von 60 EUR aus, so kommen dann noch Zuschläge für die unberechtigte Verwendung und die fehlende Urhebernennung hinzu. Diese werden jedoch immer vom Grundwert aus berechnet
FALSCH:
60 EUR (Basis) +60 EUR (+100% wg. fehlender Berechtigung), = 120 EUR (Zwischensumme) +120 EUR (+100% wg. fehelnder Urhebernennung) = 240 EUR gesamt
RICHTIG:
60 EUR +60 EUR (Aufschlag 1) +60 EUR (Aufschlag 2) = 180 EUR gesamt
Hier sind aber noch zwei weitere Punkte zu beachten:
a) Teilweise wird von Gerichten ein geringerer Aufschlag für die fehlende Urhebernennung angesetzt. Dieser Aufschlag variiert dann zwischen 20 und 100% vom Grundentgelt.
b) Die grundsätzliche Anwendung der MFM-Empfehlung für Privatangebote bei Onlineauktionen ist in Frage zu stellen, auf derartige Verwendungen sei - anders als bei Darstellungen auf normalen Webseiten - diese Empfehlung nicht ausgerichtet und kann daher nicht ohne Weiteres als Basis der Berechnung dienen.
Das OLG Brandenburg hat am 03.02.2009 entschieden, dass für ein Produktbild bei eBay ein Schadenersatz von 40 EUR insgesamt angemessen sind. (OLG Brandenburg 6 U 58/08
, http://www.bischoff-kollegen.com/gericht-68.html)
Daher hier der Rat: Ein Anerkenntnis eines Schadenersatzanspruches hat grundsätzlich nichts in einer Unterlassungserklärung zu suchen. Sie können aber der Gegenseite die Zahlung von 40 EUR als Lizenzschaden anbieten. Wenn Sie es finanziell tragen können, sollten Sie diesen Betrag unter Hinweis auf Ihr Begleitschreiben der Unterlassungserklärung zur Zahlung anweisen (Verwendungszweck Überweisung).
zu 3. Er kann es nicht nur als Vergleichsvorschlag anbieten, er hat keinen höheren Anspruch, wenn eine Unterlassungserklärung erfolgt. Dies wurde auch in der oben genannten Entscheidung so gesehen, der dortige Klägwer erhielt neben den 40 EUR nur 100 EUR außergerichtliche Anwaltskosten erstattet.
zu 4. Ihr Formulierungsansatz ist grundsätzlich richtig, einige kleine Formulierungs- und Tippfehler sind noch auszubessern. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der Einzelfallproblematik dies hier nicht genau dargelegt werden soll. Ich schlage Ihnen vor, dass wir per Email den korrekten Text abstimmen. Ein Fehler hier könnte zu einer Bindung an eine zu weite Erklärung für die nächsten 30 Jahre oder zu einer nicht ausreichenden Unterwerfung und so weiteren finanziell sehr unangenehmen Folgen durch gerichtliche Schritte führen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen weiter geholfen. Soweit Sie auf das Angebot zu Ziffer 4 zurück kommen wollen, bitte ich um die Übersendung der Daten der Gegenseite (Gegner +Anschrift, Gegnervertreter +Anschrift, eBay-Nummer der betreffenden Auktion). Dieses Angebot löst keine weiteren Kosten für Sie aus.
Sollten Sie noch andere Fragen haben, können Sie mich unter den im Profil hinterlegten Kontaktdaten erreichen oder hier eine öffentliche Nachfrage stellen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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