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Duo-Handyvertrag

16. März 2008 20:06 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Ich habe vor 2 Jahren einen Duo-Handyvertrag auf meinen Namen abgeschlossen. Mein damaliger Partner hat seinen Anteil der Kosten (2000euro) nicht bezahlt und ist bis heute in keinster Weise bemüht, diese zu zahlen. Da ich Studentin bin, bin ich auf dieses Geld angewiesen. Ich habe jedoch einen Schuldschein über die gesamte Summe, den er unterschrieben hat. Kann ich dieses Geld über ein gerichtliches Mahnverfahren zurückbekommen oder gibt es andere Möglichkeiten ?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zunächst sei angemerkt, dass Sie im Verhältnis zum Mobilfunkanbieter verpflichtet sind, den vollständigen Betrag an diesen zu zahlen, da Sie alleiniger Vertragspartner zu diesem sind.

Im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem damaligen Partner, ist dieser verpflichtet, die durch ihn verursachten Kosten an Sie zu zahen.

Sofern eine freiwillige Zahlung bisher nicht erfolgt ist, wären Sie nunmehr gehalten, diese Forderung zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung zu erlangen.

Hierfür ist Voraussetzung, dass Sie einen Vollstreckungstitel besitzen. Einen solchen Vollstreckungstitel stellt zum einen der Vollstreckungsbescheid, zum anderen ein für vollstreckbar erklärtes Urteil dar.

Eine Möglichkeit besteht, einen Vollstreckungstitel durch ein gerichtliches Mahnverfahren zu erlangen.

Dazu ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht stellen.

Dieser kann auf Grundlage des durch Ihren damailigen Partner unterschriebenen Schuldscheins gestützt werden.

Der unterschriebene Schuldschein stellt ein Schuldanerkenntnis Ihres damaligen Partners dar, aus dem der Anspruch auf Zahlung des Betrages geltend gemacht werden kann.

Nach Erlass des Mahnbescheides wird dieser Ihrem damaligen Partner zugestellt.

Sofern dieser nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht beantragen.

Aus diesem Vollstreckungsbescheid können Sie sodann Ihre Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.

Sollte Ihr damaliger Partner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, wird ein streitiges Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht durchgeführt.

Dazu müssten Sie die Durchführung des streitigen Verfahren beim Mahngericht und die Abgabe an das zuständige Amtsgericht beantragen. Ihren Anspruch müssen Sie dann begründen. Diese wird wiederum auf den Schuldschein gestützt.

Das selbe Prozedere läuft nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ab. Ihr ehemaliger Partner kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen.

Sofern ein streitiges Verfahren durchgeführt wird, wird eine Entscheidung durch Urteil ergehen, sofern Sie keinen Vergleich vor Gericht schließen.

Auch aus einen solchen Prozessvergleich kann vollstreckt werden, da er einen vollstreckbaren Titel darstellt.

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, sogleich eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht zu erheben, indem Sie eine Klageschrift, in der Ihr Anspruch begründet wird, bei Gericht einreichen und beantragen, den Beklagten zur Zahlung von 2.000,00 Euro an Sie zu verurteilen.

Auch diese Klage kann auf den unterzeichneten Schuldschein als Schuldanerkenntnis gestützt werden.

Sofern eine Klage durch Sie eingereicht wird, bestimmt das Gericht den Ablauf des weiteren Verfahrens.

Da Ihre Begründung des Klagebegehrens sich durch Urkunde, nämlich dem Schuldschein, beweisen lässt empfielt sich zur schnellen Erlangung eines - möglicherweise allerdings nur vorläufigen - Vollstreckungstitels die Durchführung eines Urkundenprozesses nach § 592 ZPO .

Das besondere Merkmal des Urkundenprozesses ist die Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten und der Beweisführung.
Zum Beweis der Einwendungen des Beklagten sind nur Urkunden und Parteivernehmung zulässig.

Das stattgebende Urteil im Urkundenprozess ergeht wegen dieser Beschränkung jedoch nur als Vorbehaltsurteil, aus dem jedoch bereits vollstreckt werden kann.

Hat der Beklagte dem Anspruch widersprochen, steht ihm in einem anschließenden Verfahren (Nachverfahren) zu, neues Verteidigungsvorbringen und Beweismittel, mit denen er im Urkundenprozess ausgeschlossen war, einzuführen.

Im Nachverfahren - einem ordentlichen (normalen) Verfahren - wird dann über den Anspruch unter Berücksichtigung aller Beweismittel entschieden.

Auf Grund Ihrer Angaben, bietet die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb die Möglichkeit besteht, Ihnen Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu bewilligen, sofern dies die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen.

Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage verschaffen und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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