Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Hier liegt ein Fall der Sachmängelhaftung vor. Grundsätzlich gilt Folgendes: Der Verkäufer haftet mindestens ein Jahr für Sachmängel, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben. Zu beachten ist die gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf des Fahrzeugs auf, wird vermutet, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Der Verkäufer muß das Gegenteil zu beweisen. Nach Ablauf der sechs Monate muß der Käufer den Beweis erbringen, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.
2.
Sie beschreiben zwei Mängel: zum einen die porösen Reifen und zum anderen die gerissenen Felgen.
Beides sind, auch wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, nicht bloße Verschleißspuren, sondern Sachmängel.
Damit können Sie von dem Verkäufer verlangen, ein mangelfreies Fahrzeug zu erhalten. D. h.der Käufer muß auf Ihre Forderung hin verkehrssichere mangelfreie Reifen (nicht Neureifen) und intakte Felgen liefern.
D. h., Sie setzen dem Verkäufer eine dem Datum nach bestimmte Frist, innerhalb der mängelfreie Reifen und Felgen zu liefern sind.
Erhalten Sie weder mangelfreie Reifen noch Felgen, d. h. schlägt der Anspruch auf Nacherfüllung fehl oder ist die Fristsetzung gem. § 323 Abs. 2 BGB
entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder stattdessen den Kaufpreis mindern.
Das sind die Rechte, die das Gesetz vorsieht. Einen Anspruch auf den Preis für neue Reifen haben Sie dagegen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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