Hallo, ich bin Besitzer eines Einfamilienhauses in Deutschland, welches ich selber bewohne, und als Privatperson möchte ich eine Firma aus dem EU-Ausland mit Malerarbeiten an der Fassade meines Hauses beauftragen.
In Deutschland war ich noch bis Ende 2014 unter der Adresse meiner Eltern gemeldet, nun habe ich mich aber zum 31.12.2014 offiziell abgemeldet (mit Begründung "Umzug ins Ausland"). ... Ich habe meinen Umzug ins Ausland nun an meine Banken gemeldet. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 49 EStG: Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte">§ 49 EStG</a>):" D "Ich bin / Wir sind in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig:" Ich denke dies ist insbesondere hinsichtlich der Frage relevant, ob die Bank eventuell anfallende Steuern für den deutschen Staat (auf Zinsen, Dividenden, Aktienverkäufe) direkt abzieht oder ob sie mir den Bruttobetrag zahlt und ich das dann selber in England abrechnen muss.
Wieviel Geld darf ich ihr pro Jahr schenken (Hoechstbetrag) sodass sie keine Steuer zahlen muss? ... Ich moechte aber nicht, dass sie Steuer zahlen muss.
Mein US-Berater hat mir zwar mitgeteilt, dass ich aufgrund der Steuergutschrift für im Ausland gezahlte Steuern mehr als 183 Tage im Jahr in den USA bleiben kann, aber ich mache mir eher Sorgen um die Steuern, die in Deutschland auf mein weltweites Einkommen anfallen könnten, wenn ich in die USA zurückkehre. - Ich werde am 26.
Mein Einkommen verdiene ich als Grenzgänger im Ausland. Leider habe ich versäumt die Steuererklärung für das Jahr 2011 abzugeben, wofür ich wegen Zuzug für 5 Monate Steuer bezahlen müsste. ... Eigentlich müsste ich für das Jahr 2011 gemäss Steuersoftware sogar € 600,00 zurück erhalten, da mir monatlich vom Arbeitgeber Quellensteuer abgezogen wird und nach Steuerabkommen beider Länder dies von der Steuer in Deutschland angerechnet wird.
Hallo, ich bin deutscher Staatsbürger, verheiratet, wohnhaft in Luxemburg und habe eine ETW in Deutschland vermietet. (VuV wird jährlich versteuert) Meine Frau, deutsch, wohnhaft in D,(in gem. EFH) arbeitet halbtags in Luxemburg, keine weiteren Einkünfte in Deutschland. - Zugewinngemeinschaft- Nun beabsichtige ich meine selbständige berufliche Tätigkeit vorerst alleine (für 1-2 Jahre) nach Spanien od.
Bei der Gelegenheit haben wir festgestellt das da kravierende fehler in der Steuer und Sozialversicherungsmeldung meine Kollegin sind! ... Die Aussage wir sollen die Steuer einreichen und hoffen das das Finanzamt das akzeptiert hat mich dann wirklich wütend gemacht!
Meine Frage wäre, dass die Niederlassungserlaubnis wird in der Regel nach 21 Monaten erteilt, würden diese 21 Monaten von meinem Aufenthalt in Deutschland nach §17G gerechnet, da ich bislang alle die nötige Steuern bezahlt habe?
Es mag sein das sie die Frage für kleinlich halten,aber schiesslich müssen wir ja auch noch für dieses Jahr voll Steuern bezahlen (180 Tage Regel)
Nun habe ich zwar vor, die in Hong Kong gemachten Gewinne in Deutschland korrekt zu versteuern (Hong Kong selbst erhebt keine Steuern darauf), moechte aber auch nicht meine ganzen Buecher vorlegen.
Bevor ich im Jahr 2004 nach Deutschland zog (beruflich tätig blieb ich im Ausland), fragte ich bei dem nächsten Finanzamt an wie meine Einkünfte steuerlich zu bewerten sein werden. ... Heute erhielt ich ein Schreiben von dem gleichen Finanzamt: "Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in Frankreich werden nach der Anrechnungsmethode im Inland besteuert und die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die inländische Einkommenssteuer, die auf diese Einkünfte entfällt angerechnet."
Weiterhin hat er uns alle Unterlagen, die zur Aufnahme eine Beschäftigung notwendig sind, vorgelegt (Steuer-ID, deutsche SV-Nummer, Krankenkassennachweis).
Ich, ein deutscher Pensionär mit Beamtenbezügen und meine (französische) Frau, Rentnerin mit einer deutschen Rente geringer als der Grundfreibetrag, haben beide bis vor einigen Monaten in Frankreich gelebt, ohne dass einer von uns beiden noch in Deutschland gemeldet war. Wir sind bis Steuerjahr 2016 mit einem „Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a ESTG" regelmäßig und ohne weiteres in Deutschland zusammen veranlagt worden. Auch für 2017 haben wir diesen Antrag gestellt.
Sehr geehrter Rechtsanwalt / Rechtsanwältin, ich habe vor ca. einem halben Jahr meine Einbürgerung bei den deutschen Behörden beantragt. Ich bin kroatischer Staatsbürger, bin jedoch in Deutschland geboren und aufgewachsen. Ich habe hier mein Abitur sowie mein Universitätsdiplom gemacht.