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Die Blaue Karte

25. Dezember 2012 00:23 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!
bin ein Arzt in der Weiterbildung seit 2 Jahre in Deutschland in Vollzeit eingestellt und habe bis jetzt die Aufenthaltserlaubnis nach §17 G.
Nächste Woche werde ich die Blaue Karte beantragen, da ich alle die Voraussetzungen dafür erfülle. Meine Frage wäre, dass die Niederlassungserlaubnis wird in der Regel nach 21 Monaten erteilt, würden diese 21 Monaten von meinem Aufenthalt in Deutschland nach §17G gerechnet, da ich bislang alle die nötige Steuern bezahlt habe?
Schöne Feiertage und danke im Voraus!

25. Dezember 2012 | 01:33

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ja, diese wären anzurechnen, da § 9 Abs. 4 AufenthG bei § 19a Abs. 6 AufenthG nicht gilt.

Ich mache Sie aber darauf aufmerksam, dass nach dem Gesetzwortlaut die 21 bzw. 33 Monate nur mit einer Tätigkeit nach § 19a Abs. 1 AufenthG erfüllt werden können. Diese haben Sie ja nicht, da die Vorschrift erst seit wenigen Monaten gilt. In Berlin wurde aber klargestellt, dass trotzdem all Monate mitgerechnet werden, in denen der Ausländer über die Verdientsgrenze hinaus verdient hat.

Auch -in Berlin zumindest- darf man unmittelbar die Niederlassungserlaubnis ohne vorherige Erteilung einer Blauen-Karte erhalten.-

Bei Ihrer Ausländerbehörde kann dies aber anders geregelt sein

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

berlin@kanzlei-grueneberg.de
Tel.: 030 577 057 75
Fax.: 030 577 057 759


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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