Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind Sie auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 EStG, § 8 AO).
Insoweit haben Sie ALLE Ihre Welteinkünfte auch in Deutschland zu erklären. Nach dem DBA ist dann zu ermitteln, welchem der beiden Staaten das jeweilige Besteuerungsrecht für die Einkunft zuzuordnen ist.
Bei einen Lebensmittelpunkt in Ö und der österreichischen Staatsbürgerschaft spricht viel dafür, dass Ihre Ansässigkeit im Sinne von Art. 4 DBA D/AUT in Österreich zu verorten ist.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Oesterreich/2002-04-05-Oesterreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Art. 13 Abs. 5 bzw. Art. 21 Abs. 1 DBA D/AUT deuten auf eine Zuweisung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates Ihrer Einkünfte aus dem Handel mit Krypto"währungen".
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Vielen Dank für die Rückmeldung - ich habe mich oben falsch ausgedrückt bzgl. Beschränktheit & Ansässigkeit.
Nichtstdesotrotz nochmal verallgemeinert gefragt -> Angenommen ich habe in Ö Gewinne aus einer Einkommenskategorie, die in Ö als Kapitalerträge (KESt. Besteuerung) zählen und in DE aber als einkommenssteuerrelevante Einkünfte (ESt. Besteuerung) gelten würden, wie wird das dann bei meiner Steuererklärung in DE im Sinne des Welteinkommens kategorieisert? Wirkt das einkommenssteuerprogressiv auf meine deutsche Einkommenssteuer, oder wird die deutsche KESt. Differenz draufgezahlt?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Da Sie in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sind und insoweit in beiden Staaten alle Einkünfte zu erklären haben, diese aber bezogen auf Ihr Beispiel in beiden Staaten unterschiedlich klassifiziert werden, werden Sie die entsprechenden Einkünfte egal wo oder woher Sie diese beziehen in den jeweiligen Staaten unterschiedlich einzuordnen haben.
Daher hatte ich auch auf die beiden möglichen Artikel im DBA hingewiesen.
In Deutschland haben Sie insoweit sonstige Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft zu erklären und in Österreich als ggf. schon versteuerte Einkünfte aus Kapitalerträgen.
So bei den beiden zuständigen Finanzämtern dazu Fragen aufkommen, können Sie ja auf die unterschiedliche Behandlung der diesbezüglichen Einkünfte aus dem Handel/Verkauf von Krypto"währungen" in den beiden Staaten verweisen.
Im Übrigen sind auch in Deutschland un-/versteuerte Kapitalerträge steuerbare Einkünfte im Sinne von § 2 EStG.
Wegen § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG gehe ich sehr stark davon aus, dass Ihre Kapitalerträge (Ö), die in Deutschland als sonstige Einkünfte ggf. nach einer Haltefrist von mehr als einem Jahr steuerfrei behandelt würden, dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterfallen und insoweit Ihren Steuersatz für das in Deutschland zu versteuernde Einkommen u.U. erhöhen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen