Ich hatte einen befristeten Arbeitsvertrag seit Juli 2017 - dieser wurde Ende November 2017 entfristet und wurde folgender Nachtrag zum AV mit sofortiger Wirkung vereinbart: "Dauer/Befristung - Das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung entfristet." Im geltenden Arbeitsvertrag gab es folgende, die Kündigungsfrist betreffende Passagen unter "Beendigung des Arbeitsverhältnisses": + "Die Kündigung des Arbeitsverhätnisses richtet sich nach den Fristen des § 622 BGB," + "Von der vorstehenden Bestimmung bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt." + "Im Fall der Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist unter LOhnfortzahlung freizustellen..." + "Die Anwendung des § 625 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen." ...... ... Für eine kurze Beantwortung vorab Vielen Dank - mir reicht die Information, ob die Kündigung noch am 02.01.2018 zu Ende Januar 2018 rechtlich wirksam ist.