Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich ist die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung wirksam (zumindest soweit dies aus Ihrer Darstellung erkennbar ist). Eine Falsche Frist ändert nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.
2.
In Ihrem Fall gilt die längere, vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Sofern In einer Kündigung eine zu kurze Frist enthalten ist, wird diese durch die längere gesetzlich vorgesehene oder vertraglich vereinbarte Frist ersetzt.
3.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung zwar wirksam ist, als Frist jedoch nicht die 2 Wochen, sondern die vereinbarten 3 Monate zum Quartalsende anzusetzen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
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