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Kündigung ein Tag nach der Probezeit

18. Oktober 2010 13:24 |
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Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Ist die Kündigung, die einen Tag nach Ende der Probezeit erfolgte, rechtens?

Die Kündigung, die einen Tag nach Ende der Probezeit erfolgt, ist grundsätzlich rechtens, allerdings gelten dann nicht mehr die verkürzten Kündigungsfristen der Probezeit. Nach § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit nur zwei Wochen. Ist die Probezeit jedoch abgelaufen, gelten die regulären Kündigungsfristen, die in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats betragen, es sei denn, es sind andere Fristen im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag festgelegt.

Hallo,

mein Arbeitsverhältnis hat am 08.04.2010 begonen. Die Probezeit ist war 6 Monate. Innerhalb dieser Probezeit war eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen beiderseits möglich.
Am 08.10.2010 wurde ich gekündigt. Auf dem Kündigungsschreiben steht "fristgerecht innerhalb der Probezeit". Aber dies wäre ja 1 Tag nach meiner Probezeit. Die Kündigungsfrist (nach der Probezeit) ist im Arbeitsvertrag wie folgt:

"Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen."

Ist diese Kündigung rechtens?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1.

Grundsätzlich ist die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung wirksam (zumindest soweit dies aus Ihrer Darstellung erkennbar ist). Eine Falsche Frist ändert nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.

2.

In Ihrem Fall gilt die längere, vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Sofern In einer Kündigung eine zu kurze Frist enthalten ist, wird diese durch die längere gesetzlich vorgesehene oder vertraglich vereinbarte Frist ersetzt.

3.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung zwar wirksam ist, als Frist jedoch nicht die 2 Wochen, sondern die vereinbarten 3 Monate zum Quartalsende anzusetzen sind.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe

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