Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Eine besondere Erwähnung des TzBfG ist nicht notwendig, weil das Gesetz immer Anwendung findet. § 14 II S. 3 TzBfG
erlaubt Abweichungen vom Gesetz durch den Tarifvertrag.
In der Tat sind die Vereinbarungen zur Dauer der Probezeit und zu den Kündigungsfristen etwas widersprüchlich, weil § 30 IV für eine Kündigung innerhalb der Probezeit die Spezialvorschrift ist und der Verweis auf § 34 daher nicht ganz passt.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Befristungsgrund, wenn es einen gibt, schriftlich in den Vertrag aufzunehmen. Solange die Frist des § 14 II TzBfG
nicht abgelaufen ist, kann der AG sich offen lassen, welche Befristungsgrundlage gelten soll.
Das Schriftformerfordernis gilt nur für die Befristung selbst, nicht für den Befristungsgrund.
Wegen § 30 IV TVÖD spricht hier aber mehr dafür, dass es sich um eine Befristung mit Sachgrund handelt. Eine Probezeit kann nach dem Tarifvertrag und dem BGB für 6 Monate vereinabrt werden und davon ist hier auszugehen.
Weil sich die Befristung eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, ist sie wirksam.
Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsende, dies gilt sowohl über § 30 IV, als auch nach § 34 I TVÖD.
Sie können gekündigt werden. Selbst wenn die Probezeit nur 6 Wochen wäre, was nicht der Fall ist, dann würde für Sie die Frist aus § 34 I von 2 Wochen gelten und es käme auch ohne Probezeit nicht auf einen Grund an. Da Ihr Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate dauert, haben Sie nach § 1 I KSchG
keinen Kündigungsschutz. Der AG kann Sie also kündigen, ohne einen Grund nennen oder haben zu müssen.
Wie gesagt, gehe ich ohnehin davon aus, dass eine Probezeit von 6 Monaten gilt.
Ich habe eine kurze Nachfrage:
Kündigungsfrist wäre 2 Wochen vor Monatsende also der 16.9.2011. Der 16.9.2011 ist ein Freitag, an dem ich nicht arbeiten muss, weil ich nur Teilzeit beschäftigt bin.
Deswegen meine Frage, wo muss die Kündigung eingehen? Wird sie mir per Hauspost auf meiner Arbeitsstelle zugeleitet, würde ich sie erst am 19.9. bekommen, also nicht fristgerecht. Reicht die Zustellung trotzdem per Hauspost oder muss die Kündigung mich zu Hause an meiner Wohnadresse erreichen? Wenn ich die Kündigung erst am 17.9. in den Händen habe, wäre die nächste Kündigung erst zum 31.10. möglich.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Kündigung muss Ihnen zugehen. Wenn Sie an dem 16.9. nicht arbeiten, dann würde Ihnen die Kündigung am Arbeitsplatz nicht zugehen. Sie hätten keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme.
Die Kündigung muss Sie also an Ihrer Wohnadresse erreichen. Es kommt auf den Zeitpunkt des Zugangs bei Ihnen an.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht