Sehr geehrte Fragestellerin,
selbstverständlich können Sie in der Elternzeit kündigen. Jederzeit - zu den Bedingungen, die für Ihren Arbeitsvertrag gelten. Die Bestimmung des § 19 BErzGG "Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."
ist ein Sonderkündigungsrecht und tritt zu Ihrem normalen Kündigungsrecht hinzu.
Am schnellsten kommen Sie aus Ihrem Arbeitsvertrag
a) durch einen Auflösungsvertrag zu morgen
b) durch fristlose Kündigung, wenn Sie einen wichtigen Grund haben
c) durch die ordentliche Kündigung zum nächsten Termin
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage hinweisen.
Ich wünschen Ihnen für Ihr Vorgehen guten Erfolg und verbleibe