Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn nicht ein Tarifvertrag anwendbar ist, in dem die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt wurde. (Nur in einem Tarifvertrag ist die Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig.) Ein Tarifvertrag ist dann anwendbar, wenn entweder Sie Mitglied in einer Gewerksachaft sind, und ihr Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, und die Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, der auf Ihre Arbeitstätigkeit anwendbar ist, oder wenn Ihre Arbeitstätigkeit in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der vom Bundesministerium für Arbeit für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Wenn dies der Fall ist, müsste geprüft werden, ob dieser Tarifvertrag eine Verkürzung der Kündigungsfristen für Arbeitnehmer enthält. Um dies prüfen zu können, müssten Sie mitteilen, ob Sie Mitglied in einer Gewerkschaft und ihr Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, und welche Tätigkeit Sie nach Ihrem Arbeitsvertrag ausüben.
Im folgenden unterstelle ich, dass kein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist, durch den die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitnehmers verkürzt wird.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt nach § 622 Absatz 1 BGB vier Wochen entweder zum Fünfzehnten eines Monats, oder zum Ende eines Kalendermonats. Wenn Ihre Kündigung Ihrem Arbeitgeber bis zum 18. März 2021 (einschließlich) zugegangen ist, wird das Arbeitsverhältnis zum 15. April 2021 beendet. Ist ihr Kündigungsschreiben Ihrem Arbeitgeber erst nach dem 18.03.2021 zugegangen, wird das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2021 beendet.
Während einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit, die längstens sechs Monate dauern darf, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden (§ 622 Absatz 3 BGB). (Auch hier ist eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch einen Tarifvertrag möglich.) Sollten Sie sich noch in einer vereinbarten Probezeit befinden, wird die Kündigung 14 Tage nach ihrem Zugang bei ihrem Arbeitgeber wirksam.
ihr Arbeitgeber kann Ihnen keine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche "bestätigen". Das Bestätigungsschreiben Ihres Arbeitgebers hat auf den Lauf der Kündigungsfrist keinen Einfluss.
Auch durch einen Betriebsübergang wird die gesetzliche Kündigungsfrist nicht verkürzt. Auch durch Ihre Krankschreibung verkürzt sich nicht Ihre Kündigungsfrist.
Ich empfehle Ihnen, beim Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass Ihr Arbeitsverhältnis erst zum 30.04.2021, hilfsweise zum 15.04.2021, endet. Eine solche Klage können Sie verbinden mit einer Klage auf Zahlung Ihrer VWL und Ihrer Tantieme sowie dem nicht gezahlten Grundlohn ab dem 21.03.2021.
Gern bin ich Ihnen hierbei behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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