Der Preis entspricht - unter Berücksichtigung der Währungsumstellung – dem Kaufpreis, zu dem der Magistrat von Berlin den Grund und Boden des Kaufgrundstücks mit vorgenanntem Kaufver-trag an den Erwerber verkauft hat. b)für das Gebäude ... „ wird der Verkehrswert bezahlt. „(2) Der Erwerber verpflichtet sich, im Falle des Weiterverkaufs dem Käufer die Verpflichtungen aus § 2 Absatz 1 dieses Vertrages zugunsten des Landes Berlin so aufzuerlegen, daß Berlin unmittelbar das Recht erwirbt, dem nachfolgenden Käufer unmittelbar das Vorkaufsrecht geltend zu machen und daß dieser verpflichtet wird, im Falle des Weiterverkaufs dem nächsten Käufer entsprechend aufzuerlegen. Der Erwerber verpflichtet sich weiter, den Käufer zu verpflichten, zur grundbuchlichen Sicherung des Vorkaufsrechts eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Landes Berlin eintragen zu las-sen, und zwar an der Rangstelle der schon für Berlin eingetragenen Auflassungsvormerkung, die dann zu löschen ist. (3) Die sich aus § 2 Absatz 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen gelten entsprechend für die schen-kungsweise Übertragung Übertragung des Kaufgrundstücks auf einen Dritten.“ Die Eltern wurden nun als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und eine entsprechende Auflassungsvormerkung erfolgte. ... Mein Bruder hat mir seinen Anteil an Haus und Grundstück notariell übereignet.