Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen zu der Gebührenrechnung des Sie vertretenden Kollegen.
Es ist zunächst korrekt, dass ein Rechtsanwalt, der nach dem RVG abrechnet, einen Vorschuss auf seine Gebühren nach § 9 RVG
fordern kann. Nach der Rechtsprechung ist zudem festgelegt, dass der hiernach "angemessene Vorschuss" bis zur Höhe der insgesamt für das Verfahren anfallenden Gebühren gehen darf. Die Inrechnungstellung aller anfallenden Gebühren bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses ist also grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Allerdings bedeutet dies natürlich nicht, dass Ihr Rechtsanwalt diese Gebühren auch automatisch behalten kann. Wenn sich also im Nachhinein herausstellt, dass zu viel oder zu wenig Gebühren abgerechnet worden sind, ist die Gebührenrechnung zu korrigieren. Liegt dabei ein Fall vor, nach dem der Anwalt zur Erstattung von Gebühren verpflichtet ist, muss es diese dem Mandanten umgehend auskehren.
Ein solcher Fall einer Erstattungspflicht kann gegeben sein, wenn das Mandatsverhältnis gekündigt wird. Bitte beachten Sie, dass ein anwaltliches Mandatsverhältnis als so genannter Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestaltet ist. Dies bedeutet, dass "Dienste höherer Art" erbracht werden, die grundsätzlich eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Mandanten beinhalten. Das Vorliegen einer Vertrauensstörung stellt dabei den "klassischen Fall" einer gerechtfertigten sofortigen Kündigung dar.
Einen Schadensersatzanspruch durch Ihren Anwalt müssen Sie nicht befürchten, ein solcher kann lediglich zu Ihren Gunsten greifen, wenn Ihr Anwalt umgekehrt Ihnen zur Unzeit gekündigt hätte.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Mandatsbeendigung schriftlich erklären müssen und dass Ihr Anwalt dieses Dokument nachweisbar erhalten muss, damit es wirksam ist.
Die Beendigung des Mandatsverhältnisses löst für Ihren Anwalt die Verpflichtung aus, die Angelegenheit endgültig abzurechnen. Dabei ist es auf Basis Ihrer Schilderungen gut möglich, dass zu Ihren Gunsten ein Honorarerstattungsanspruch greift. Denn er kann sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass die von ihm abgerechnete Gebühr nach dem angesetzten Gegenstandswert von den Gebührentabellen des RVG automatisch vorgegeben wird. Im außergerichtlichen Bereich von Tätigkeiten im Zivilrecht - diese liegen hier vor - ist ein weites Gebührenspektrum von 0,5 bis 2,5 Gebühren gegeben. Die regelmäßig abgerechnete so genannte Schwellengebühr von 1,3 Gebühren kann dabei nur dann angesetzt werden, wenn es sich um eine durchschnittlich anspruchsvolle und umfangreiche Tätigkeit handelt. Wird der mit der Angelegenheit befasste Rechtsanwalt aber nur im unterdurchschnittlichen Umfang tätig, wird er diese Gebühr nicht in dieser Höhe ansetzen können, sondern muss diese reduzieren.
Wenn Sie dies wünschen, können Sie sich gerne an mich wenden und die Gebührenrechnung des Kollegen ergänzend überprüfen lassen. Auch bei der Bemessung einer möglichen Rückforderung sowie deren Durchsetzung stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Selbiges gilt natürlich auch, wenn Sie die Haftungsfreistellung gegenüber der Bank noch erreichen möchten. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme hierzu.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben zunächst einmal gedient zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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