Sehr geehrte Fragestellerin,
eine genaue Richtschnur, wieviele Personen bei einer Besichtigung zu akzeptieren wären, wird es rechtlich nicht geben, hier wird es sicherlich um die individuelle Zumutbarkeit gehen.
Die Frage, ob Sie aber überhaupt Besichtigungen akzeptieren müssen, hängt zunächst davon ab, welcher Art Ihr Wohnrecht ist.
Handelt es sich um ein dingliches Wohnrecht, das auch im Grundbuch eingetragen ist, müssen Sie nämlich gar keine Besichtigung akzeptieren und können entsprechend § 1093 BGB den Eigentümer zurückweisen.
Ansonsten wäre die notarielle Urkunde zu prüfen, ob sich hier Hinweise ergeben.
Liegt aber lediglich ein schuldrechtlich vereinbartes Wohnrecht vor, werden wohl die Grundsätze aus dem Mietrecht und der diesbezüglichen Rechtsprechung, die mannigfaltig ist, anzuwenden.
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht.
(LG Frankfurt vom 24. Mai 2002 – 2/17 194/ 01 -, NZM 02, 696).
Daher wird Ihr Ex auch Ihre Interessen berücksichtigen müssen.
Wenn Sie berufstätig sind, müssen die Termine 4 Tage vorher angekündigt werden.
Außerdem müssen Sie das Recht haben, auch Termine abzusagen.
Insofern halte ich das Schreiben des Kollegen für nicht rechtmäßig, da Ihre Interessen unangemessen benachteiligt werden.
Eine einstweilige Verfügung käme meines Erachtens nur in Frage, wenn Hinweise darauf deuteten, dass Sie sich generell einer Besichtigung versperren.
Dazu müsste hier ein Eilgrund glaubhaft gemacht werden.
In diesen Fällen wird es immer auf den Einzelfall und die jeweilige konkrete Situation ankommen, wichtig ist aber, dass Sie sich auf die Situation einstellen können und diese mit Ihnen abgesprochen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben des Kollegen wohl kaum.
Dem Kollegen sollten Sie zurückschreiben, dass Sie diese Ansprüche in dieser Form zurückweisen und über einen Strafantrag wegen Bedrohung nachdenken. Verlangen Sie individuelle Absprachen und rechtzeitige Ankündigungen, also mind. 4 Tage vorher.
Nach den Namen dürfen Sie fragen, aber die Interessenten müssen Ihnen diesen nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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