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Spekulationssteuer einer Immobilie

| 5. August 2011 10:59 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um die aktuelle Nach-Forderung (Spekulationssteuer) des Finanzamtes für eine Immobilie. Mein Ex-Ehemann hat bisher in diesem Zusammenhang alles geregelt und auch alle Abschreibungen auf sein Konto erhalten (ich habe davon nichts bekommen - stehe nur mit im Grundbuch). Deshalb hat er wohl nur ein Schreiben vom Finanzamt erhalten?

Kauf der Wohnung lt. Vertrag: 19.03.1998
Verkauf der Wohnung lt. Vertrag: 15.12.2000
Abschreibungen für 1998, 1999, 2000 => hat nur mein Ehemann erhalten _________________________________________________
ES GEHT HIER UM DIE EINKOMMENSSTEUERERKLÄRUNG VON 2002 FÜR DAS JAHR 2000.

Zu diesem Zeitpunkt lebten wir schon getrennt (Trennung zum 01.04.2000). Leider weiß ich nicht, ob ich diese Einkommenssteuererklärung noch unterschrieben habe. Wir wurden m. E. aber noch gemeinsam veranlagt. Aufgrund der neuen Gesetzeslage (wg. der 10 Jahre Spekulationsfrist) war das zunächst beim Finanzamt ein ruhendes Verfahren. Bis sich das Finanzamt in 2010 an meinen Ex-Ehemann gewandt hat. Ich erhielt lediglich vor 4 Tagen einen Anruf von meinem Ex-Ehemann, weil ich die Hälfte zahlen soll. Mein Ex-Ehemann hatte gegen den Einkommenssteuerbescheid 2000 in 07/11 durch seinen Steuerberater nochmals Einspruch erhoben. Letztendlich ist der o. g. Betrag zuzügl. Zinsen doch zu zahlen. _________________________________________________

FRAGE:
Warum hat mich das Finanzamt nicht angeschrieben?
Kommt das ggf. noch?

Bin ich gesetzlich dazu verpflichtet, die Hälfte des Betrages zu zahlen; auch wenn ich diese Immobilie nicht selbst abgesetzt habe? Von dem Verkaufserlös und Steuervorteile habe ich nichts erhalten.

Gleicht sich die Nachzahlung der Spekulationssteuer ggf. mit den Steuervorteilen in den Jahren 1998, 1999, und 2000 wieder aus? Hängt dies ggf. zusammen, da ja nur mein Ex-Mann den Bescheid vom Finanzamt erhalten hat?

Was kommt ggf. rechtlich noch auf mich zu?

Wie soll ich mich nun verhalten? ________________________________________________ Vielen herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße von Zauberin007

Schon probiert:
nur Telefonate mit meinem Ex-Ehemann. Habe die Kopie des letzten Schreibens vom Finanzamt an meinen Ex-Ehemann sowie das Schreiben v. seinem Steuerberater erhalten.

5. August 2011 | 11:49

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Das Finanzamt kann gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 AO einen zusammengefassten Einkommensteuerbescheid erlassen, da die zusammen veranlagten Ehegatten Gesamtschuldner der Einkommensteuer sind.
Nach § 122 Abs. 6 Abs. 1 AO ist eine Bekanntgabe an einen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den anderen zulässig, wenn die Beteiligten einverstanden sind.
Bei zusammengefassten Einkommensteuerbescheiden reicht es aus, wenn den Ehegatten eine Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift übermittelt wird § 122 Abs. 7 Satz 1 AO .

Hier sollte es sich allerdings um eine Einspruchsentscheidung handeln: hier braucht das FA nicht Ihnen gegenüber die Entscheidung bekanntzugeben, wenn Sie den Einspruch nicht eingelegt haben.

Wenn die Ehegatten zusammenveranlagt werden, sind diese Gesamtschuldner mit der Folge, das Finanzamt kann jedem Einzelnen gegenüber die gesamte Forderung geltend machen. Es stimmt also, dass Sie bezahlen müssen. Wenn Ihr Ehegatte dies nicht tun, müssen Sie damit rechnen, dass sich das FA an Sie zwecks Vollstreckung wenden wird.

Zu prüfen wäre allerdings, ob Sie aufgrund etwaiger Einkünfte aus Vermietung dieses Hauses einen Anspruch gegenüber dem Ehemann hätten.

Der Gewinn aufgrund Verkaufs wird basierend auf folgende Formel festgesetzt:

Erlös - Kaufpreis - Abschreibungen.

Abschreibungen in vorherigen Jahren erhöhen daher die zu zahlende Steuer.

Diese Antwort verstehen Sie bitte nicht als abschließend. Dazu muss die Steuerakte eingesehen werden.

Es empfiehlt sich, den gesamten Vorgang durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Hierzu bin ich gerne bereit. Sie können mich diesbezüglich unverbindlich kontaktieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Bewertung des Fragestellers 5. August 2011 | 14:04

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