Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Das Finanzamt kann gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 AO
einen zusammengefassten Einkommensteuerbescheid erlassen, da die zusammen veranlagten Ehegatten Gesamtschuldner der Einkommensteuer sind.
Nach § 122 Abs. 6 Abs. 1 AO
ist eine Bekanntgabe an einen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den anderen zulässig, wenn die Beteiligten einverstanden sind.
Bei zusammengefassten Einkommensteuerbescheiden reicht es aus, wenn den Ehegatten eine Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift übermittelt wird § 122 Abs. 7 Satz 1 AO
.
Hier sollte es sich allerdings um eine Einspruchsentscheidung handeln: hier braucht das FA nicht Ihnen gegenüber die Entscheidung bekanntzugeben, wenn Sie den Einspruch nicht eingelegt haben.
Wenn die Ehegatten zusammenveranlagt werden, sind diese Gesamtschuldner mit der Folge, das Finanzamt kann jedem Einzelnen gegenüber die gesamte Forderung geltend machen. Es stimmt also, dass Sie bezahlen müssen. Wenn Ihr Ehegatte dies nicht tun, müssen Sie damit rechnen, dass sich das FA an Sie zwecks Vollstreckung wenden wird.
Zu prüfen wäre allerdings, ob Sie aufgrund etwaiger Einkünfte aus Vermietung dieses Hauses einen Anspruch gegenüber dem Ehemann hätten.
Der Gewinn aufgrund Verkaufs wird basierend auf folgende Formel festgesetzt:
Erlös - Kaufpreis - Abschreibungen.
Abschreibungen in vorherigen Jahren erhöhen daher die zu zahlende Steuer.
Diese Antwort verstehen Sie bitte nicht als abschließend. Dazu muss die Steuerakte eingesehen werden.
Es empfiehlt sich, den gesamten Vorgang durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Hierzu bin ich gerne bereit. Sie können mich diesbezüglich unverbindlich kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht