Der Käufer wird daher darauf hingewiesen, dass er sich vor dem Eigentumsübergang jeglicher Verfügung über die Kaufsache zu enthalten hat und dass Verfügungen über den Kaufgegenstand durch den Käufer den Tatbestand der Unterschlagung darstellen können. (2)Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. (3)Der Käufer versichert, dass er den Kaufgegenstand in der Nähe seiner Wohnung behalten wird. Er verpflichtet sich, jeden Wohnungswechsel und jeden Wechsel des Standortes des Kaufgegenstands unter Nennung der genauen neuen Adresse unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. (4)Der Käufer wird Pfändungsmaßnahmen und sonstige rechtliche Beeinträchtigungen am Kaufgegenstand dem Verkäufer unverzüglich mitteilen und ihn bei der Wiederherstellung seiner Rechte unterstützen. Der Fahrzeugbrief ist noch auf meinen Namen ausgestellt (wird erst nach Ende des Vertrages/nach vollständiger Zahlung auf den Käufer umgeschrieben), der Käufer zahlt aber alle laufenden Kosten.