Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtslage ist zwar grundsätzlich etwas kompliziert, im Hinblick auf ebay aber einfach.
Nach § 14 I S.2 BBankG sind auf Euro lautende Banknoten das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel.
Nach den Bedingungen der deutschen Bundesbank können aber DM Noten zeitlich unbegrenzt und ohne Kosten bei der Bundesbank in Euro umgetauscht werden. Man geht daher von einem Sortengeschäft nach § 1 I a Nr. 7 KWG
aus.
Die BaFin sieht daher in der Verwaltungspraxis auch die DM Noten als gesetzliches Zahlungsmittel an (vgl. Merkblatt - Hinweise zum Angebot von Banknoten und Münzen im Internet vom
24. Juli 2007 auf http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_070724_banknoten.html).
Die BaFin nimmt also eine Analogie vor, was man ungeachtet der rechtlichen Auffassung zunächst akzeptieren muss.
Dies macht sich ebay zu eigen und übernimmt diese Rechtsauffassung.
Es gibt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Da ebay die Scheine als gesetzliches Zahlungsmittel ansieht, verstößt das Angebot gegen die ebay Grundsätze. Natürlich müsste ebay eigentlich alle Verstöße verfolgen, aber letztlich ist das für Sie als Betroffener rechtlich ohne Bedeutung. Es kommt nur auf Ihr Vertragsverhältnis zu ebay an.
Strafbar macht ebay sich wohl nicht, da ebay den Verkauf der Banknoten ja nicht bewusst betreibt, sondern es nur nicht schafft alle Angebote zu entfernen.
Gegen die Entfernung des Angebots können Sie nichts machen, da ebay selbst entscheidet, wann ein Verstoß vorliegt. Ob man Sie sperren darf, ist eher fraglich, da man kaum von einem bewussten Verstoß ausgehen kann. Als Sanktion würde die Entfernung des Angebots reichen, hier gilt auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht