Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Bei dem Internetangebot der GmbH handelt es sich nicht um ein Angebot im Rechtssinne, sondern es handelt sich lediglich um eine Aufforderung an potentielle Kunden, ihrerseits ein Angebot zu machen. Vielmehr haben Sie durch ihren Vorschlag 10 Stück á 6,80 EUR zu kaufen ein Kaufangebot im Sinne des § 145 BGB
gemacht. Dieses Angebot wurde nach ihren Angaben durch die GmbH angenommen. Damit ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Allerdings spricht viel dafür, dass es sich hier um einen klassischen Erklärungsirrtum gehandelt hat. Nach ihren Angaben wäre der eigentliche Preis 68,00 EUR pro Sonnenbrille und nicht 6,80 EUR.
Der Verkäufer ist offensichtlich davon ausgegangen, dass Sie sich vertippt haben und nicht 10 Stück á 6,80 EUR, sondern 1 Stück für 68,00 EUR kaufen wollten. Dafür spricht auch der Hinweis „Laut Verkäufer haben Sie den Artikel irrtümlicherweise gekauft".
Sofern Sie nun erklären, dass kein Tippfehler vorgelegen hat, sondern Sie tatsächlich nur bereit waren 1/10 des tatsächlichen Preises zu zahlen, so könnte man hier von einem versteckten Einigungsmangel ausgehen, d.h. ein wirksamer Vertrag ist in Ermangelung einer wirksamen Vereinbarung über den Preis nicht zustande gekommen.
Selbst wenn man einen versteckten Einigungsmangel ausschließen würde, dann könnte der Vertrag
gem. § 119 Abs. 1 BGB
wegen Erklärungsirrtums angefochten werden.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen (vgl. § 142 Abs. 1 BGB
). Sie könnten aber gemäß § 122 Abs. 1 BGB
den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen entstanden ist, weil Sie auf die Wirksamkeit der Annahmeerklärung vertraut haben.
Allerdings tritt nach § 122 Abs. 2 BGB
die Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn Sie den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannten. In Ihrem konkreten Fall könnte die Gegenseite damit argumentieren, dass bei einem Vertragsangebot von 10 Stück á 6,80 EUR bei einem tatsächlichen Kaufpreis von 1 Stück á 68,00 EUR ein Irreführungspotential bestand und Sie mit der Anfechtbarkeit hätte rechnen können.
Ob das angebliche vertragliche Rücktrittsrecht gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht kommt, ist insbesondere davon abhängig, ob überhaupt die AGB´s wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.
Sie müssen bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB´s hingewiesen worden sein und in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB´s Kenntnis nehmen können. Ein Hinweis nach Vertragsschluss genügt nicht, da es sich dabei um einen Antrag auf Änderung des bereits geschlossenen Vertrages handeln würde.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 24.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
24.01.2011
|
18:56
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Roger Blum
Ernst-Augustin-Straße 2
12489 Berlin
Tel: (030) 467240570
Web: http://www.rechtsanwalt-blum.de
E-Mail: