Der einzelne Miterbe kann ja gemäß § 2039 BGB das gemeinschaftliche Recht auf Auskunfterteilung allein geltend machen, allerdings nur verlangen, dass die Bank der Erbengemeinschaft - also ihm und allen Miterben - Auskünfte erteilt. ... Hat der einzelne Miterbe A einen so weitgehenden Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker aus § 2218 BGB und § 666 BGB, dies es A ermöglicht, zu erzwingen, dass der Testamentsvollstrecker sich seinerseits (dem Testamentsvollstrecker steht ja ein Auskunftsanspruch gegen die Bank zu) an die Bank wendet, um solche Sachverhalte, die sich noch zu Lebzeiten des Erblassers ereignet haben, zu erforschen oder bezieht sich der Anspruch aus § 2218 BGB/§666 BGB nur auf Sachverhalte, die sich nach dem Tod des Erblassers ereignet haben?? Immerhin würden ja auch Kosten enstehen, wenn der Testamentsvollstrecker auf Verlangen eines Miterben verpflichtet wäre (die Bank unternimmt die Nachforschungen ja nicht kostenlos), derartige Nachforschungen bei der Bank in die Wege zu leiten.