Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Wie stehen meine Chancen, wenn die Sache vor Gericht geht? Wie stark sind meine Argumente bezüglich der "Fehlentscheidung" Tilungsaussetzung, die der Bank gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Annuitätendarlehen Zins- Mehreinnahmen von 9.104€ brachten, ohne dass sie etwas dazu tun musste.
Eine abschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens können im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht gegeben werden. Hierzu müsse nach nämlich nicht nur der gesamte Sachverhalt sowie der genaue chronologische Ablauf bekannt sein, sondern es müssen auch insbesondere die bisherige Korrespondenz sowie die entsprechenden Vertragswerke mit einbezogen und abschließend geprüft werden.
Dennoch möchte ich Ihnen versuchen eine grobe Prognose zu geben. Nach Ihrer Schilderung liegen hier durchaus Argumente/Widersprüchlichkeiten seitens der Bank vor, die zu Ihren Gunsten sprechen.
Zunächst fällt natürlich das Argument ins Auge, dass die Bank nach ihrer Schilderung Mehreinnahmen in Höhe von 9104.- € erwirtschaftet haben soll.
Leider ist mir anhand ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ganz klar, weshalb die Tilgungsaussetzung zu diesen erheblichen Mehreinnahmen geführt haben soll.
Sofern dieses aber nachweislich der Fall ist, wäre anhand des Darlehensvertrages zu prüfen, ob die Bank überhaupt einen vertraglichen Anspruch hat, dieses Geld zu behalten. Sollte sie keinen solchen Anspruch haben, so hätten Sie gegebenenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB
, der auf Auszahlung gerichtet wäre bzw. mit dem Sie ( unterstellt die Bank hat einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung) gegen die Forderung der Bank aufrechnen könnten.
Wie bereits angedeutet lässt sich dieses ohne Einsicht in die gesamte Korrespondenz sowie die Vertragsunterlagen nicht abschließend beurteilen, so dass ich Ihnen bereits an dieser Stelle dringend empfehlen möchte, einen im Wirtschafts-, Bank- oder Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.
Im Großen und Ganzen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz und zwar in § 490 Abs. 2 S.3 BGB
ausdrücklich die Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Bank regelt.
In dieser Vorschrift heißt es:
„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung)."
Es muss der Bank als Darlehensgeber also nachweisbar (hier ist die Bank in der Beweispflicht) ein Schaden aufgrund der vorzeitigen Kündigung entstanden sein. Die Frage ist also, ob der Bank dem Grunde nach ein Schaden entstanden ist und wenn ja, ob die geltend gemachten Höhe des Schadens gerechtfertigt ist (auch diesbezüglich ist die Bank in der Beweispflicht).
Dieses ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt, auf den ich gleich unter 2. eingehen werde.
2.Wie stark ist das Argument "Vermittlung eines Ersatzkreditnehmers" , wodurch die Bank übergangslos einen Neukredit für die gleiche Immobilie vergab und dafür in 33 Monaten (meine Restlaufzeit) 7540€ verdient?
Wie bereits ausgeführt muss die Bank nachweisen, dass durch die Kündigung ein Schaden entstanden ist in Form eines Zinsverlustes.
Sie schrieben:
„Meinen Käufer überredete ich, eine Finanzierung bei meiner Bank zu beantragen um praktisch als mein Ersatzkreditnehmer die Finanzierung der ETW weiterzuführen."
Sofern der Käufer also als Ersatzkreditnehmer in der Gesamtschau zu qualifizieren ist, wovon ich nach ihrer Schilderung zunächst ausgehe, ist dieses ein sehr starkes Argument, da durchaus argumentiert werden könnte, dass sie überhaupt gar kein Schaden entstanden ist, weil Sie zwar den Vertrag nicht selber fortführen, aber für angemessenen Ersatz gesorgt haben und die vertraglich vereinbarten Zinsen somit weitergeführt worden sind.
Ein weiteres wichtiges Argument ist in diesem Zusammenhang ( fasst die Bank sich darauf berufen sollte, dass es sich grundsätzlich um ein neues Vertragsverhältnis handelt), dass die Bank diesen Kreditvertrag ohne ihre Vermittlung voraussichtlich niemals geschlossen hätte.
3. Inwieweit ist die Bank an die von ihr verschickte Schlussabrechnung vom 7.3. selbst gebunden, in der von einer VFE keine Rede ist, sondern von einem Kontostand 0,00€. Ist diese Schlussabrechnug rechtsverbindlich (damit wären die im Schreiben vom 12.5. gestellten Forderungen irrelevant)?
Eine falsche Rechnung kann grundsätzlich auch korrigiert werden. Trotzdem stellt diese Abrechnung ein starkes Indiz dar.
Wie bereits ausgeführt besteht unter bestimmten Voraussetzungen (Eintreten eines Zinsschadens durch vorzeitige Kündigung) ein Recht der Bank nach dem Gesetz zur Vorfälligkeitsentschädigung.
Einen Verzicht auf diesen Anspruch (unterstellt er ist überhaupt gegeben),stellt die falsche Abrechnung ohne Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht dar.
Dennoch sollte diese Rechnung als Argument unbedingt aufgeführt werden.
4. Sollte es zu einem juristischen Streit vor Gericht kommen, mit welchen Kosten hätte ich maximal zu rechnen?
Sofern von einem Gegenstandswert von 7115.- € auszugehen ist ( Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung) und zunächst der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt außergerichtlich tätig wird und anschließend das Klageverfahren eingeleitet wird, liegen die Kosten für sie selber bei ca. 2000-2250.- €.
Das Prozesskostenrisiko,also das Risiko, im Falle des Verlustes des Prozesses die gesamten Anwaltskosten sowie Gerichtskosten tragen zu müssen, beläuft sich bei diesem Streitwert auf circa 3400.- €. Dieses sind also die Kosten, die die Partei bezahlen muss, die vollständig verliert.
5. Macht es Sinn, der Bank vorzuschlagen, bei einem anderen Darlehen in Höhe von 59.000€, das am 30.9.2011 ausläuft eine neue Zinsvereinbarung zu treffen und dadurch die vorgenannte VFE entfallen zu lassen. Ich habe gelesen, dass die Bank sogar dazu verpflichtet wäre. Stimmt das? Gibt es dazu ein Musterurteil?
Wenn überhaupt, sollte eine solche Argumentation nur äußerst hilfsweise vorgetragen werden, da sie sonst Gefahr laufen, die Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde nach anzuerkennen.
Hier haben Sie aber wie bereits oben dargestellt gute Argumente, um sich gegen die Vorfälligkeitsentschädigung generell zu wehren.
Sofern eine neue Zinsvereinbarung getroffen wird, die auch den Kredit, für den hier die Vorfälligkeitsentschädigung verlangt wird, mit umfasst, entfällt in diesem Fall grundsätzlich die Vorfälligkeitsentschädigung. Dieses ergibt sich nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung, sondern direkt aus dem Gesetz.
Wenn nämlich eine neue modifizierende Vereinbarung getroffen wird, würde grundsätzlich gar kein Schaden vorliegen,den die Bank geltend machen könnte.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nur dringend anraten,einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Der Kollege sollte dann gleich die Gelegenheit nutzen und sich bis zum 30. Juni an die Bank wenden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241
Diese Antwort ist vom 20.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Newerla,
zunächstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort auf meine Fragen.
Bezüglich der von mir errechneten Zinsmehreinnahme der Bank durch die Tilgungsaussetzung: Da sich die Darlehenssumme bei Tilgungaussatz nicht verringert, im Gegensatz zu dem Annuitätendarlehen, bekommt die Bank monatlich eine konstante Zinszahlung. Beim Annuitätendarlehen wird die Zinszahlung permanent geringer, da durch die parallel gezahlte Tilgung die Darlehenssumme sich Monat für Monat reduziert. Dieser Unterschied in der Zinsleistung beträgt in meinem Fall über 14 Jahre hinweg 9104€, wobei man jedoch fairerweise beim Annuitätendarlehen eine der Bank zugegangenen Verzinsung der zurückgezahlten Tilgung in 14 Jahren anrechnen müsste.
Mich würde noch interessieren, ob die Bank, wie sie am 12.5. geschrieben hat, die vorzeitige Darlehenskündigung nicht akzeptieren muss, weil nicht die finanzierte und verkaufte ETW als Sicherheit im Kreditvertrag gestanden hat, sondern 2 andere Immobilien von mir, die aber mit der Finanzierung der ETW nichts zu tun hatten. Die Bank leitet daraus ja ab, dass sie keine Vorteile auszugleichen hat und die vom Gesetzgeber verlangten Grundsätze einer VFE nicht einzuhalten hat. Fakt ist, das Darlehen wurde für die Finanzierung der ETW beantragt, nur hat die Bank ander Sicherheiten in den Vertrag genommen.
Nochmals vielen Dank für Ihre Beratung im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Vielen Dank für Ihre Nachtrag bezüglich der Tilgungsaussetzung. Dieses ist auch ein Argument, welches sie unbedingt ausführen sollten.
Das Argument, dass die Bank hier eine Kündigung nicht akzeptieren braucht kann nicht greifen und zwar aus zwei Gründen.
Zum einen macht die Bank ihnen gegenüber eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend, was impliziert, dass die Kündigung anerkannt wird, weil diese ja zwingende Voraussetzung für eine Vorfälligkeitsentschädigung ist vgl. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB
.
Weiterhin hat hier ja faktisch eine Vertragsübernahme stattgefunden durch den neuen Käufer, so dass man auch hilfsweise eine Vertragsaufhebung hierin zwischen ihnen und der Bank sehen könnte.
Auch die weitere Argumentation der Bank ist natürlich in dieser Form nicht tragfähig.
Sie haben geschrieben: "In einem solchen Fall kann die Bank ein Entgelt verlangen, dessen Höhe in ihr Belieben gestellt ist und das sich nicht an den Vorgaben einer VFE halten muss, die der BGH hierfür aufgestellt hat".
Natürlich kann es nicht rechtmäßig sein, dass die Bank einen beliebig hohen also willkürlichen Betrag,verlangen darf. Wenn überhaupt, dann könnte die Bank nur einen Schadensersatzanspruch geltend machen, für dessen Höhe sie bis auf den letzten Cent darlegungs- und beweispflichtig ist.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nur dringend anraten, einen Kollegen vor Ort schnellstmöglich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und viel Erfolg in der Angelegenheit!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241