Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst heißt es in Ihrer Fragestellung, Sie seien hinsichtlich der vorzeitigen Kündigung des bestehenden Darlehensvertrags von der Zustimmung der Bank abhängig. Ich gehe deshalb davon aus, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 490 BGB
nicht besteht.
Dies zugrundegelegt, handelt es sich bei der Forderung, die von der Bank gewissermaßen als Gegenleistung für die vorzeitige Vertragsbeendigung geltend gemacht wird, auch nicht um eine Vorfälligkeitsentschädigung. Denn diese ist in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB
als derjenige Schaden, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.
Dennoch orientieren ist eine Vorfälligkeitsentschädigung auch bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Aufhebung des Darlehensvertrags gebräuchlich.
Hinsichtlich der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung enthält das Gesetz keine Angaben. Nach der Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass der Darlehensgeber aus der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags weder Vorteile noch Nachteile haben darf (BGH NJW 1997, 2875
). Zu ersetzen sind jedenfalls der Zinsschaden, nämlich der Zinsmargenschaden als der entgangene Nettogewinn und der darüber hinausgehende Zinsverschlechterungsschaden (Zinsminderungsverlust), gemessen an der Wiederanlage des Kapitals durch die Bank. Diese Wiederanlagerendite ist der Kapitalmarktstatistik der Bundesbank zu entnehmen. Hinzu kommt die Differenz zwischen den erhöhten und ersparten Verwaltungsaufwendungen der Bank (vgl. Palandt-Weidenkaff, 72. Auflage, § 490 Rn. 14). Auf Seite des Kunden sind demgegenüber mögliche Sondertilgungsrechte zu berücksichtigen, die die Vorfälligkeitsentschädigung reduzieren können.
Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann zum einen durch Ihre Bank berechnet werden, die jedoch ein Interesse an einer möglichst hohen Zahlung hat. Ich rate meinen Mandanten daher regelmäßig, entweder hinsichtlich der konkreten Berechnung einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder einen entsprechenden Service der Verbraucherzentralen zu nutzen.
Nun zu Ihren weiteren Fragen:
Wenn Sie zunächst einen Aufhebungsvertrag und dann (zusätzlich) einen weiteren Kreditvertrag schließen, so liegen zwei Verträge vor, die rechtlich zunächst unabhängig voneinander sind. Die Bank kann daher mit Blick auf den Aufhebungsvertrag die volle Vorfälligkeitsentschädigung verlangen und gleichzeitig an dem neuen Vertrag verdienen.
Für den Fall, dass in dem Aufhebungsvertrag keine anderen Regelungen enthalten sind und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Bank eine zu hohe Entschädigung gefordert hat, können Sie dies innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend machen. Aber, wie bereits ausgeführt, die Zinsen aus dem neuen Darlehensvertrag können Sie der Bank dabei nicht entgegenhalten.
Dies wäre bei einem Änderungsvertrag anders, durch den ein günstigerer (aber immer noch teurer, als bei einem heutigen Darlehensabschluss marktüblich) Zinssatz für eine längere Laufzeit vereinbart wird. Empfehlen würde ich Ihnen aber auch, über ein Forward-Darlehen nachzudenken, mit dem Sie sich bereits heute einen bestimmten Zinssatz sichern können. Ein Forward-Darlehen ist bei Anschlussfinanzierungen durchaus üblich und kann bis zu 60 Monate vor dem Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit abgeschlossen werden. Ein weiterer Vorteil: Beim Forward-Darlehen wären Sie nicht an Ihre bisherige Bank gebunden. Sie könnten sich daher auch Angebote von anderen Banken einholen.
Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen