Sehr geehrter Ratsuchender,
in der gebotenen Kürze kann ich Ihnen folgende rechtliche Ausführungen zu Ihrer Fragestellung an die Hand geben:
1.
Aufgrund der Haftung als Gesamtschuldner kann die Bank nach Belieben von beiden Schuldnern die gesamte Forderung verlangen oder aber nur einen beliebigen Anteil. Üblicherweise sichern sich die Banken in vergleichbaren Fällen bei einer Auflösungsvereinbarung dahingehend ab, dass bei ausbleibender Zahlung entgegen der Zahlungsmodalitäten ein Recht auf Rückabwicklung besteht, was generell auch zulässig ist. Näheres kann nur über eine rechtliche Prüfung der Verträge im Detail eruiert werden.
Gegen die Bank zu klagen, dürfte daher vorbehaltlich einer genaueren Prüfung des Falles für den Mann wenig Sinn machen, wenn die Bank sich wirklich entsprechend abgesichert hat, wovon zunächst auszugehen ist. Er kann im Regelfall eine Rückabwicklung nur durch eigene Zahlung, oder bei entsprechender Vereinbarung zwischen allen Beteiligten durch Hinterlegung des Restbetrages abwenden.
2.
Wenn der Mann unter den oben genannten Voraussetzungen die Zahlung an Stelle seiner ehemaligen Lebensgefährtin leistet (hier € 19.000), wird er aufgrund der getroffenen Vereinbarungen allerdings relativ problemlos von ihr Ausgleich in Höhe dieses Betrages auf der Grundlage des § 421 Abs. 1 Satz 1 BGB
verlangen können, trägt dann aber das Risiko, ob er diese Forderung beitreiben kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
berichtige: "auf der Grundlage des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
"
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt