Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Verhalten der Bank ist hier nicht nachvollziehbar. Es Ihr gutes Recht, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Die Bank kann dafür im Gegenzug die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) verlangen. Die VFE fällt in dem Fall an, in dem der Kunde das Darlehen kündigt.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Bank die VFE berechnen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Cashflow-Methode in Verbindung mit der realen Zinsstrukturkurve zu berechnen. Dabei stehen dem Kreditinstitut zwei Berechnungsmethoden zur Verfügung.
Der Kreditgeber kann den durch eine Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden verlangen, § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB
. Ein Schaden entsteht auf jeden Fall dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Ersatzgeschäft liegt.
Ersatzgeschäfte können die Neuausleihung („Aktiv-Aktiv-Methode“) oder die Anlage in Hypothekenpfandbriefen („Aktiv-Passiv-Methode“) sein.
Gerade weil die Bank verschiedene Berechnungsmethoden zugrunde legen kann, ist sie auch verpflichtet, die Berechnung offen zu legen.
Der BGH hat in mehreren Urteilen seit dem Jahr 1997 die Grundsätze zur Berechnung bzw. Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgestellt.
Sie sollten hier der Bank mitteilen, dass Sie mit der Höhe der geltend gemachten VFE nicht einverstanden sind, da diese nicht nachvollzogen werden kann. Weiterhin sollte die Bank aufgefordert werden, die Berechnung offenzulegen.
Insbesondere geht die Argumentation der Bank ins Leere, dass Sie deswegen keine Berechnung erhalten, weil Ihrerseits kein berechtigtes Interesse an der Darlehensablösung bestehe. Eine solche Begründung kann nicht nachvollzogen werden.
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den Vorgaben des BGH gilt jedoch zwingend nur für Vorfälligkeitsentschädigungen, bei denen der Kreditnehmer nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung hat.
In den anderen Fällen (Kreditfreigabe aus Kulanz der Bank) kann die Bank den Vorfälligkeitssatz ohne die engen BGH Vorgaben berechnen. Die Bank ist also nicht zwingend gehalten, sich an die BGH Vorgaben zu halten. Dennoch muss die Berechnung für den Kunden, also für Sie offengelegt werden.
Lässt sich die Bank nicht auf Ihre Forderung ein, sollte ein Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung beauftragt werden.
Diese Antwort ist vom 12.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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o.k. vielen Dank für Ihre recht ausführliche Darlegung.
Da hier die Bank ohne Berücksichtigung der damaligen Gespräche wohl von einer Ablösung auf Kulanzbasis ausgeht, rechnet sie einfach die doppelte Höhe der regulären Vorfälligkeitsentschädigung.
Und wenn ich Sie recht verstehe, darf die Bank das, eben weil ich nicht das berechtigte Interesse nachweisen kann, das zu einer strengeren Berechnung gemäß BGH führen würde. - Oder gibts auch dafür eine Grenze?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn kein berechtigtes Interesse an der Ablösung des Darlehens vorliegt und die Bank dies aus Kulanzgründen genehmigt, ist sie nicht an die strengen Vorgaben des BGH zur Berechnung der VFE gehalten.
Dennoch muss sich die Berechnung natürlich in bestimmten Grenzen halten und darf am Ende auch nur den tatsächlich eintretenden Schaden, eben den Vorfälligkeitsschaden berücksichtigen.
Die Bank kann nicht einfach so die doppelte Höhe der regulären VFE ansetzen.
Die Bank darf also nicht die VFE einfach doppelt ansetzen.
Die Grenze liegt dort, wo der tatsächliche Schaden überschritten wird. Die Bank soll ja keinen Gewinn mit Ihrer vorzeitigen Ablösung des Darlehens machen.
Daher sollten Sie den Bank unbedingt auffordern, die Berechnung darzulegen und der pauschalen Berechnung der doppelten VFE widersprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt