Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich können Sie jederzeit und in jeder Verfahrenslage die „Einrede der Verjährung" erheben, die dann aufgrund der Darlegung aller Fakten geprüft und ggf. von Amts wegen vom Gericht beachtet werden müsste.
Ob tatsächlich welche der Forderungen verjährt sind, lässt sich ohne Einsicht in alle Akten, die vollständige Korrespondenz und sonstigen Unterlagen nicht abschließend feststellen, schon allein deshalb nicht, weil Ihre Angaben dazu von den Daten her „eher aus 2003 und 2004" nicht geeignet sind.
Dies vorangestellt gilt grundsätzlich § 204 BGB
mit den Regelungen zur „Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung".
Danach ist die Zustellung des Mahnbescheids, also nicht die Beantragung desselben verjährungshemmend, § 204 Absatz 1 Nr. 3 BGB
.
Wenn Ihnen im Februar 2015 über „beide Posten" ein Mahnbescheid zugestellt wurde, wäre ab diesem Zeitpunkt die Verjährung einer nicht verjährten Forderung gehemmt, nicht aber eine bereits verjährte Forderung wieder geheilt.
Das Schicksal der Forderungen in der Zwischenzeit bestimmt sich ggf. nach § 204 Absatz 2 BGB
, womit auch die „ca. halbjährliche Post über ein Inkasso" zu erklären wäre.
Ob diese und andere Verfahrenshandlungen des Gläubiger in diesem Sinne erfolgreich waren, lässt sich in dem hier vorgegebenen Rahmen und mit den mir bekanntgegebenen Fakten nicht verlässlich bewerten.
Sie sollten daher alle vorhandenen Unterlagen und Fakten anwaltlich vor Ort eingehend prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer,
nun, relevant waren die Jahre 2004 und 2005. Deshalb schrieb ich nebensächlich.
Vielleicht habe ich zu viel Informationen gegeben, welche Verwirrung stiften können.
Nochmal kompakt: Ist ein MB beantragt und erstellt in 2008 in 2015 zugestellt (also nicht demnächst) verjährungshemmend vor der Zustellung, für eine Forderung aus 2005?
Vielen Dank
Gerne zu Ihre Nachfrage:
"Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird."
(amtlicher Leitsatz des BGH, a.a.O unten)
Die Verjährung wird also unter anderem durch "die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren" gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
). Dies gilt allerdings nur, wenn die Zustellung wirksam ist. Beim Einwurf eines Mahnbescheids in den Briefkasten setzt eine formell wirksame Zustellung nach § 180 ZPO
voraus, dass der Briefkasten zur Wohnung des Zustellungsadressaten gehört (BGH, Urteil v. 14.9.2004, XI ZR 248/03
, WuM 2004 S. 676
). Daran fehlt es, wenn der Adressat die Wohnung aufgegeben hat. Nach Ansicht des BGH tritt die Hemmung der Verjährung auch im Fall einer formell unwirksamen Zustellung ein, wenn...
"...der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat.
Der Anspruchsgegner hat in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt. Die Wirksamkeit der Zustellung wurde in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft."
Ob diese und ggf. weitere Voraussetzungen in Ihrem Falle gegeben sind oder nicht, bleibt – wie bereits ausgeführt – einer eingehenden Prüfung anhand aller Fakten vorbehalten. Das Urteil - BGH, Urteil v. 26.2.2010, VZR 98/09, GE 2010 S. 616
– stelle ich Ihnen gerne im Volltext zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt