Vorliegend ist beachsichtigt, dass der Erbe insoweit vollständig auf die Rechte aus den o.a. §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 verzichtet, sofern er nicht von einem Pflichtteilsberechtigten gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 BGB</a> auf Anspruch genommen wird (was hier nicht der Fall sein wird)? ... Er war darnach zweifellos befugt, den auf seine Pfleglinge entfallenden Teil des Nachlasses entgegenzunehmen u. auf die Mitteilung des Verzeichnisses aller Nachlaßgegenstände oder eines Teils derselben zu verzichten, vorausgesetzt, daß der diesbezügliche, dem Erben bzw. dessen Vertreter durch <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2215.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2215 BGB: Nachlassverzeichnis">§ 2215 BGB</a>. gegen den Testamentsvollstrecker gegebene Anspruch überhaupt verzichtbar ist. ... Februar 1916, 370/15 IV Wie gestaltet sich die in § 2215 normierte Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben die Ansprüche aus <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 BGB</a> erhebt?