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Erbengemeinschaft, Anspruch auf ausgeschlagenen Erbanteil, Grundsteuer

| 12. Juni 2024 16:18 |
Preis: 105,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Frau Anwältin,
sehr geehrter Herr Anwalt,

ich bin Miterbin einer Erbengemeinschaft eines Ackers. Eine meiner Miterbinnen ist verstorben. Nun bekam ich auf meine Nachfrage nach deren Erben vom Amtsgericht (Nachlassabteilung) folgende Mitteilung:
„Es wird mitgeteilt, daß hier alle bekannten Erben das Erbe ausgeschlagen haben."

Meine Fragen:
Wer hat Anspruch auf diesen ausgeschlagenen Anteil des Ackers?
Wer muss für diesen Anteil die Grundsteuer bezahlen?

Im Voraus für ihre Antwort besten Dank

Mit freundlichen Grüßen

12. Juni 2024 | 19:39

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.

Bei der Erbeinsetzung durch ein Testament wächst der Erbteil des Ausschlagenden den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zu. In Ihrem Fall würde Ihnen das Erbe der Ausschlagenden anwachsen.

Wenn alle bekannten Erben einer Miterbin das Erbe ausgeschlagen haben, wächst deren Erbteil den übrigen Miterben der ursprünglichen Erbengemeinschaft an (sog. Anwachsung nach § 1953 BGB). Das bedeutet, dass der Anteil der verstorbenen Miterbin am Acker nun Ihnen und den anderen noch lebenden Miterben zu gleichen Teilen zufällt. Ihre Erbquoten erhöhen sich entsprechend.

2.
Wenn ein Miterbe einer Erbengemeinschaft verstirbt, tritt sein eigener Erbe / seine eigenen Erben in seine Position ein. Das bedeutet, dass sie die Rechte und Pflichten des verstorbenen Miterben übernehmen, einschließlich seines Anteils an der Erbengemeinschaft. Dies ist in § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, wonach mit dem Tod einer Person deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben übergeht.

Wenn also in Ihrem Fall eine Miterbin der Erbengemeinschaft verstorben ist und alle bekannten Erben das Erbe ausgeschlagen haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass der ausgeschlagene Anteil des Ackers auf die nächsten gesetzlichen Erben der verstorbenen Miterbin übergeht. Wenn diese ebenfalls das Erbe ausschlagen, geht der Anteil auf die Erben der nächsten Ordnung über und so weiter.

Sie als Miterbin erhalten den ausgeschlagenen Anteil nur dann, wenn Sie in der gesetzlichen Erbfolge der verstorbenen Miterbin als nächste Erbin vorgesehen sind. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie ein direkter Verwandter der verstorbenen Miterbin sind und es keine anderen direkten Verwandten gibt, die das Erbe annehmen könnten.

3.
Die Grundsteuer für den ausgeschlagenen Anteil des Ackers muss von demjenigen bezahlt werden, der den Anteil erbt. Wenn alle Erben das Erbe ausschlagen und es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt, fällt der Anteil an den Staat, der dann auch die Grundsteuer bezahlen muss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2024 | 13:26

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Richter,

vielen Dank für ihre schnelle, ausführliche und fundierte Antwort.

Habe ich wie folgt den Sachverhalt richtig verstanden ?

Da seit der Testamentseröffnung im März 1971 schon drei Erbfolgen eingetreten sind, gilt hier Punkt 2. ihrer Antwort.
D.h., wenn es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt oder von den nachfolgenden Erben das Erbe ausgeschlagen wird, fällt das ausgeschlagene Erbteil meiner verstorbenen Miterbin letztendlich an den Staat.

Für Ihre Antwort im Voraus besten Dank

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2024 | 13:32

Sehr geehrte Fragesteller,

Richtig, wenn alle nachfolgenden Erben ausschlagen, fällt der Erbteil der verstorbenen Erbin an den Staat.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2024 | 14:04

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Juni 2024
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