Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Ihre Schilderung ist leider nicht ganz eindeutig und deshalb wird eine endgültige Bewertung wohl erst nach einer Nachfrage Ihrerseits möglich werden. Folgendes ist auszuführen:
Ihre Oma ist zum Zeitpunkt des Erbfalles Ihres Uropas (Mit-)Erbin des gesamten Nachlasses ( also einschliesslich des Grundstücks ) geworden.
Zum Nachlass Ihrer Oma gehörte also auch das Grundstück. Ihre Oma hat Ihre Tante und Ihre Mutter als testamentarische Erben eingesetzt. Damit wäre Ihre Mutter auch (Mit-)Erbin des Grundstücks geworden.
Nun kommen wir zu der Unklarheit: Sie schildern einerseits, dass Ihre Mutter das Erbe durch einen Notar ausgeschlagen hat, andererseits, dass Sie das Erbe durch Testament der Mutter bereits angenommen hat.
Hierin besteht ein Widerspruch, denn: Ihre Mutter beerbt allein Ihre Oma. Es gibt nur einen einzigen Erbvorgang. Wenn Ihre Mutter also das Erbe nach Ihrer Oma ausgeschlagen hat, dann gilt diese Ausschlagung im Zweifel für alle Berufungsgründe ( also unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Regelung geerbt hat), § 1949 II BGB
.
Wenn Ihre Mutter also das testamentarische Erbe nach Ihrer Oma ausgeschlagen hat, dann gilt diese Ausschlagung im Zweifel auch für einen gesetzlichen Erbberufungsgrund.
Wenn Ihre Mutter das testamentarische Erbe nach der Oma angenommen hat, so konnte Sie allerdings als gesetzliche Erbin nicht ausschlagen. Dies folgt aus § 1948 I BGB
, der nur für den genau umgekehrten Fall ( Ausschlagung als testamentarischer Erbe, Annahme als gesetzlicher Erbe ) eine Ausnahme zulässt. Im übrigen ist nach § 1950 BGB
eine Beschränkung der Ausschlagung oder Annahme auf einen Teil des Nachlasses nicht zulässig.
Ich gehe aufgrund der ausdrücklich von Ihnen geschilderten Ausschlagung des Erbes durch Ihre Mutter daher davon aus, dass diese als Erbin weggefallen ist, dann sind Sie tatsächlich als Erbe berufen( § 1953 II BGB
) und muessen nun entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen möchten.
Ich hoffe, ihnen zunächst einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte mittels der kostenlosen Nachfrageoption nach.
Diese Antwort ist vom 26.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Steidel,
die Sache stellt sich so dar. In dem Testament meiner Oma wurden meine Tante und meine Mutter beerbt. Beide haben das Erbe Mitte der 90er angenommen, die Güter entsprechend des Testaments aufgeteilt.
Nachdem nun dieses Grundstück aufgetaucht ist, hat meine Mutter eine Verzichtserklärung an das Nachlassgericht geschickt mit dem Inhalt:
"Ich [...] möchte für die Zukunft anzeigen, dass ich auf jegliche Ansprüche verzichte und ein mögliches Erbe ausschlage."
In dem genannten Testament meiner Oma steht nichts über das Grundstück drin, meine Oma wusste davon ja nichts.
Das testamentarische Erbe hat meine Mutter somit angenommen. Wenn ich Sie richtig verstehe, kann sie nun das gesetzliche Erbe (Grundstück) nicht ausschlagen. Oder doch?!? Und wenn doch,muss sie dann alles zurückgeben, fast 20Jahre nach dem Tod der Oma (ihrer Mutter) später?
Muss ich jetzt aufgrund des Briefes vom Nachlassgericht "Durch die Ausschlagung sind Sie zum Miterben auf Grund gesetzlicher erbfolge berufen" das Erbe ausschlagen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Danke zunächst für die klarstellenden Hinweise:
Auch die Erbeinsetzung durch Testament bezieht sich auf das gesamte Vermögen des Erblassers. Zu diesem Vermögen gehörte aber auch das Grundstück. Mit der Annahme ist Ihre Mutter daher auch für das Grundstück als Erbin berufen worden. Meines Erachtens hätte das Nachlassgericht die "Ausschlagung" ihrer Mutter daher nicht beachten dürfen. Dies ist aber offenbar geschehen, da Sie ja nun vom Nachlassgericht als Erbe angesehen werden.
Sie sollten daher vorsorglich auf jeden Fall, die Ausschlagung erklären, wenn Sie kein Interesse an dem Grundstück haben.
Ihre Mutter muss die Nachlassgegenstände nicht zurückgeben, denn die Annahme des testamentarischen Erbes war ja nicht unwirksam.
Meines Erachtens ist die Behandlung der Angelegenheit durch das Nachlassgericht nicht zutreffend. Richtigerweise könnte Ihre Mutter allenfalls eine Anfechtung der Annahme erklären, da Sie einem Eigenschaftsirrtum ( Fehlvorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses) unterlegen war. Ungeachtet dessen, sollten Sie aber die Ausschlagung erklären, um zunächst das Risko des Anfalls der Erbschaft auszuschliessen.
Es wäre für eine weitere Bearbeitung erforderlich, die Unterlagen ( insbesondere Schreiben des Nachlassgerichtes an Ihre Mutter und an Sie ) zu prüfen. Dies geht jedoch über den Rahmen dieser Erstberatungsportals hinaus.
Ich bedaure, Ihnen keine befriedigendere Lösung bieten zu können. Dies ist allerdings aufgrund der Eigenheiten des Falles hier nicht möglich.