Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben ist der Vater Ihrer Frau verstorben und von seiner Ehefrau und zwei Kindern (Ihre Frau und deren Bruder) beerbt worden.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.
Muss man als Kind einen Anspruch geltend machen (wenn ja, wo?), oder erbt man "automatisch"?
Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.
Nach § 1942 BGB geht die Erbschaft auf die berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen.
Ihre Frau ist daher "automatisch" Erbin geworden.
2.
Wenn die Mutter das Haus verkaufen möchte, muss sie mit ihren Kindern Rücksprache halten (Wäre ein Verkauf ohne Absprache ungültig?) oder kann sie es einfach so verkaufen.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).
Nach § 2033 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe zwar über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen.
Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe dagegen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB).
Vielmehr steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben GEMEINSCHAFTLICH zu (§ 2038 Abs. 1 BGB).
Über einen Nachlassgegenstand können Miterben nur GEMEINSCHAFTLICH verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB).
Wenn also zum Nachlass ein Hausgrundstück gehört, können nur alle Miterben GEMEINSCHAFTLICH dieses Grundstück verkaufen.
Die Mutter Ihrer Frau allein kann das Grundstück nicht verkaufen.
Allerdings könnte jeder Miterbe zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Teilungsversteigerung des Grundstcks nach § 180 ZVG beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt