Sehr geehrter Fragensteller,
in Ihrem Fall muss das Vermächtnis nicht voll erfüllt werden, weil über das Vermächnis das gesetzliche Pflichteils- bzw. Erbrecht ausgehebelt würde.
§ 2318 BGB
bestimmt insofern:
"(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt."
Insofern müssten Sie aber zuvor von den Miterben den Pflichtteil verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 03.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Saeger !
Meine gestellte Frage wurde von Ihnen leider nicht beantwortet. Meine Frage lautet nach wie vor: Wie und wem gegenüber kann ich als Erbe, der vor 6 Monaten nicht ausgeschlagen hat, jetzt aktuell zumindest einen Betrag in Höhe meines Pflichtteiles als Zusatzpflichtteil geltend machen ??
Sie haben bisher geantwortet, dass ich als Erbe das Vermächtnis gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht voll erfüllen muss ! Wie soll ich dieses Recht denn nun praktisch in Anspruch nehmen ?
Bitte prüfen Sie nochmals genau meinen geschilderten Sachverhalt ! Trifft § 2318 BGB
wirklich auf meinen Fall zu ?
(Ich - und meine beiden Brüder - haben das Erbe angenommen. Wir sind alle 3 nicht Vermächtnisnehmer ! Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe, sondern - wie bereits beschrieben - ein Außenstehender !)
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragensteller,
bitte lesen Sie sich den § 2318 BGB
noch einmal genau durch. Er betrifft genau Ihren Fall ( "Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern ... , (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt." ).
Nach § 2306 BGB
ist es auch als Erbe möglich den Pflichtteil geltend zu machen. Die 6 wöchige Ausschlagungsfrist beginnt "beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.".
Insofern könnten Sie leider Ihre Ansprüche durch zu langsame Reaktion in dem Fall bedauerlicherweise verloren haben.
Grds. sollte man aus ihrer Warte natürlich die Auffassung vertreten, dass Sie erst mit Annahme des Vermächtnisses vom dem Dritten von der Beschwerung erfahren haben. Dann sollten Sie das Erbe umgehend ausschlagen! Die Geltendmachung des Pflichtteils sollte man allen Beteiligten per Einwurfeinschreiben mitteilen.
Insofern kann man hier möglicherweise immer noch nach § 2318 BGB
verfahren und das Vermächtnis um den Pflichtteil kürzen.
MfG
D. Saeger
- RA -