Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten möchte:
Beide von Ihnen angedachten Klauseln scheinen sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB
und damit nichtig zu sein. Es muss klar sein, gegen wen sich ein etwaiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch richten kann, wer also hier verklagbar ist. Die dem von Ihnen benannten Urteil Konstellation ist zwar nicht eins zu eins auf Ihre Frage übertragbar, doch lässt sich ihr der Rechtsgedanke entnehmen, dass Auskunftsansprüche bei der Kollision der Interessen von Erblasser und Erbe überwiegen.
Mitunter ist der testamentarisch zugewandte „Erbteil“ auch geringer als der gesetzliche Pflichtteil, so dass schon testamentarische „Erben“ Pflichtteilsansprüche haben können. Ihre zweite Idee könnte zu dem Ergebnis führen, dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte gegen die übrigen Miterben Auskunftsansprüche hat (über den von Ihnen erkannten § 2314 BGB
), die diese ja erfüllen können müssen. Auch könnte § 2301 Abs. 1 BGB
zu beachten sein: Ist der „Beschenkte“ bei der Gesamtauslegung des Erblasserwillens gar als Erbe zu betrachten, insbesondere wenn ihm ein Großteil des Nachlasses schenkweise zugewendet wird?
Eine Schenkung unter Lebenden hätte keine Konsequenzen, da der Erblasser mit seinem Vermögen tun und lassen kann, was er will. Wenn der Name des Beschenkten vermieden werden soll, rate ich zu einer Schenkung (ggf. unter Beachtung der notariellen Form des § 518 BGB
) noch zu Lebzeiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine Orientierung in Ihrem Problemkreis geben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Hr. Böhler,
der BGH sagt ja in dem Urteil, dass Anhaltspunkte für einen entgegenstehen Willen des Erblassers nicht vorliegen, wobei dies offenbar nur bei persönlichkeitsbezogenen Vorgängen von Bedeutung sein könnte.
Daher kam mir der Gedanke, im Testament einen entsprechenden entgegenstehenden Erblasserwillen zur formulieren.
Heißt das, dass ein entgegenstehender Erblasserwillen nur bei persönlichkeitsbezogenen Vorgängen und nicht bei vermögensrechtlichen Vorgängen beachtlich ist?
Wäre ein entgegenstehender Erblasserwille auch bei vermögensrechtlichen Vorgängen beachtlich, wäre der Erbe ja nicht mehr in der Lage Auskunftsanfragen der Pflichtteilsberechtigten zu beantworten. Insofern liegt hier ja dann wohl kein persönlichkeitsbezogener Vorgang sondern ein rein vermögensrechtlicher Vorgang vor oder??
Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin, der etwa bei persönlichkeitsbezogenen Vorgängen von Bedeutung sein könnte (vgl. Bruchner/Stützle, Leitfaden zu Bankgeheimnis und Bankauskunft 1986 S. 38; Canaris aaO Rdn. 55, Liesecke aaO; Sichtermann, Bankgeheimnis und Bankauskunft 3. Aufl. S. 174), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und liegen auch nicht vor. Allein der Umstand, daß die Erblasserin über die Sparkassenbriefe verfügt und die Erbin davon nicht unterrichtet hat, reicht dafür nicht aus.
c) Auf die Wahrung des Bankgeheimnisses des Zuwendungsempfängers kann die Beklagte die Auskunftsverweigerung ebenfalls nicht stützen. Die Kollision zwischen Auskunftsanspruch und Bankgeheimnis ist durch Interessenabwägung hier zugunsten der Erbin zu lösen (vgl. Canaris aaO Rdn. 61, 217; Sichtermann aaO S. 176). Ohne die Auskunft könnte die Erbin ihre entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllen und dieser seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB
nicht durchsetzen. Andererseits ist der Empfänger vermögenswerter Zuwendungen des Erblassers selbst nach § 2314 BGB
zur Auskunft verpflichtet (BGHZ 89, 24
, 27 m.w.N.) und muß von vornherein damit rechnen, daß er gemäß § 2329 BGB
auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
der Erblasserwille darf sich nicht gegen das Gesetz stellen, was der Fall wäre, wenn die Erben nicht mehr ihren jeweiligen Auskunftspflichten nachkommen könnten. Deshalb kommt es für die Beantwortung Ihrer Frage auch gar nicht mehr auf eine Unterscheidung zwischen Persönlichkeits- oder Vermögensbezogenheit an, wobei hier viel dafür spricht, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Vorgang handelt.
Sie sollten Sich bei der Gestaltung Ihres Testaments anwaltlich beraten lassen, damit unbeabsichtigte Folgen vermieden werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt