Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens setzt das Vorliegen ausreichender Mittel voraus, die Verfahrenskosten zu decken. Sollte das nicht der Fall sein, wird das Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet.
Nach Ihren Sachverhaltsangaben gehe ich davon aus, dass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist mit der Folge, dass Sie als Erbe kein Bestimmungsrecht mehr über den Nachlass haben.
Ihre Haftung beschränkt sich daher auf den Nachlass und nicht mehr auf Ihr eigenes Vermögen.
Es obliegt dem Insolvenzverwalter, die von dem ausschlagenden Miterben beiseite geschafften Nachlassgegenstände heraus zu verlangen.
Im Übrigen ist die Erbausschlagung nicht unwirksam. Eine Anfechtung der Ausschlagungerklärung kann nur durch den Erben erfolgen. Darüber hinaus kann die Anfechtung der Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen (vgl. § 1954 BGB
).
Ein Miterbe ist insoweit nicht anfechtungsberechtigt. Sie können daher die durch den Miterben erklärte Erbausschlagung nicht anfechten.
Sie können jedoch Schadensersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Miterben geltend machen, wenn sich Ihre Haftung nicht auf den Nachlass beschränken würde. Dies ist aber nicht der Fall, da das Insolvenzverfahren offensichtlich eröffnet worden ist.
Wer sich Nachlassgegenstände zueignet, auf die er infolge einer Erbausschlagung keinen Anspruch hat, macht sich eines Diebstahls oder einer Untreue schuldig (§§ 242
, 266 StGB
).
Der Betrugstatbestand könnte auch erfüllt sein, wenn der Ausschlagende dem Miterben zuvor erklärt hat, dass er keine Nachlassgegenstände im Besitz hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Diese Antwort ist vom 16.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vorab vielen Dank für die klare und präzise Antwort.Ihr Angebot zu einer Nachfrage möchte ich nutzen:
Ich habe mich unkorrekt ausgedrückt: Ich habe die Einleitung des Nachlasskonkurses beantragt, der dann mangels Masse abgelehnt wurde. Ich gehe davon aus, dass ich jetzt die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben kann. Bin ich damit weiterhin "Herr des Verfahrens"? Kann ich nötigenfalls - wie von Ihnen angedeutet - Strafanzeige erstatten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Sie können in jedem Fall Strafanzeige erstatten. Darüber hinaus müssen Sie gegenüber dem ehemaligen Miterben klären, welche Gegenstände dieser aus dem Nachlass entnommen hat und ob noch etwas davon übrig ist und diesen dann auf Herausgabe bzw. Wertersatz verklagen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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